Statut der "Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer"
Fassung BRÄG 2010
I) Grundlagen:
A) Gesetzliche Bestimmung:
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des § 10a RAO die von Rechtsanwälten übernommenen Treuhandschaften geregelt.
Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer hat gem § 27 (1) lit g RAO Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach §10a (2) RAO dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, zu erlassen.
Dies betrifft insbesondere:
- Die Gestaltung, die Organisation und die Form dieser Treuhandeinrichtung,
- Die Modalitäten und die Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemässen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschliesslich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat,
- Die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschliessenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung,
- Die Form und den Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft.
B) Umsetzung:
In Erfüllung dieser Verpflichtung ist bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die
“Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ”
eingerichtet.
C) Inhalt:
Das vorliegende Statut regelt Einrichtung und Aufgaben der Treuhand-Revision sowie die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
Der Rechtsanwalt, der Treuhandschaften gem. § 10a RAO übernimmt oder durchführt, hat diese ausschließlich nach Maßgabe dieses Statuts zu übernehmen und durchzuführen.
D) Einfluss auf sonstige Verpflichtungen:
Durch dieses Statut werden die den Rechtsanwalt treffenden sonstigen gesetzlichen, vertraglichen und standesrechtlichen Verpflichtungen weder aufgehoben noch eingeschränkt.
II) Begriffe:
Im Sinne dieses Statuts sind:
A) “Rechtsanwalt”:
Ein zur Berufsausübung in der Republik Österreich berechtigter, in die Liste der Rechtanwälte eingetragener inländischer bzw. europäischer Rechtsanwalt, sowie europäische Rechtsanwälte, die in die Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen sind. Diesen Rechtsanwälten stehen gleich alle Rechtsanwaltsgesellschaften.
B) “Treuhandschaft”:
Alle vom Rechtsanwalt vertraglich übernommenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufträge, in deren Rahmen der Rechtsanwalt die Verpflichtung zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrages für den Fall des Eintritts einer oder mehrerer Bedingungen an einen oder mehrere ihm als Begünstigte genannte Dritte übernimmt und/oder erfüllt. Der Hinterlegung eines Geldbetrages entspricht die Gutschrift auf einem Konto des Rechtsanwalts.
C) “Anonymisierte Treuhandschaft”:
Treuhandschaft, in deren Rahmen dem Rechtsanwalt die Offenlegung des Namens und der sonstigen Daten der Treugeber bei der Meldung der Treuhandschaft gegenüber der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer von sämtlichen Treugebern untersagt wurde (Beilage ./5), wobei sämtlichen Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, dass diesfalls eine Sicherung der Abwicklung der Treuhandschaft einschliesslich eines Versicherungsschutzes entfällt; dies unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß §§ 40, 41 BWG gegenüber Kredit- und Finanzinstituten.
D) “Einheitliche Treuhandschaft”:
Zwei oder mehrere Treuhandaufträge zur Besicherung von Grundgeschäften, die in einem rechtlichen und/oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, oder im Zusammenhang durch dasselbe Grundgeschäft (Beispiel: Kauf- und Ankaufsfinanzierung).
E) “Treuhanderlag”:
Der beim Rechtsanwalt hinterlegte oder nach dem Treuhandvertrag zu hinterlegende Geldbetrag.
F) “Treugeber”:
Der oder die Auftraggeber des Treuhandvertrages.
G) “Kreditinstitut”:
Das Kreditinstitut im Sinne des BWG, welches das Treuhandkonto gemäß Punkt IV) A) 5.) führt.
III) Anwendungsbereich:
A) Persönlicher Anwendungsbereich:
Diesem Statut unterliegen:
1.) der in die Liste der Rechtsanwälte bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragene und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugte Rechtsanwalt;
2.) die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragene und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugte Rechtsanwalts-Gesellschaft;
3.) der in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragene europäische Rechtsanwalt;
4.) die Kanzleiniederlassung von Rechtsanwälten oder Rechtsanwalts-Gesellschaften nach Punkt 1.) bis 3.) im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, es sei denn, der die Niederlassung leitende Rechtsanwalt meldet sofort bei Übernahme der Treuhandschaft schriftlich der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, und trägt dies auch in das Treuhandverzeichnis mit allen Daten einer Treuhandschaft ein, dass die Treuhandschaft ausschließlich die Niederlassung betrifft, die Treuhandschaft beim Treuhandbuch der sonst für die Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer melde- und versicherungsfähig ist, und bei dieser Rechtsanwaltskammer gemeldet und registriert wurde, dies unter Angabe bei welcher Rechtsanwaltskammer und der Registerzahl;
5.) Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften mit den im Rahmen einer Zweigniederlassung im Sprengel der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übernommenen Treuhandschaften, es sei denn, diese Treuhandschaften fallen unter das Statut einer anderen Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel sich die Hauptniederlassung befindet;
6.) der im Sprengel der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dienstleistende europäische Rechtsanwalt, vorausgesetzt, er unterhält eine Kanzleieinrichtung im Sprengel der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.
B) Sachlicher Anwendungsbereich:
1.) Dieses Statut ist sachlich auf alle Treuhandschaften im Sinne des Punktes II) B), soweit sie nicht im folgenden ausgenommen sind, anzuwenden.
2.) Ausgenommen sind:
a) Treuhandschaften mit einem Treuhanderlag unter € 40.000,--, ausser für die Treuhandschaft ist eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift (vgl. bspw. § 12 (3) Z 4 BTVG) angeordnet;
b) der Treuhanderlag, der der Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben gewidmet ist;
c) Beträge, die im Rahmen einer Prozessführung oder Forderungsbetreibung vom Rechtsanwalt entgegengenommen werden;
d) Beträge, die im Rahmen der Verwaltung von Vermögen oder der Tätigkeit als Ausgleichs- oder Masseverwalter entgegengenommen werden.
IV) Rechte und Pflichten der Treuhänder:
A) Treuhandauftrag:
1.) Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft muss von diesem eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen der Treuhandschaft zu besorgenden Aufgaben sind in dem schriftlich abzuschliessenden Treuhandauftrag vollständig festzulegen. Der Rechtsanwalt hat seinen Auftraggeber weiters ausdrücklich darüber zu belehren, dass eine Verfügung über den Treuhanderlag abweichend von dem im Treuhandauftrag festgelegten Zeitpunkt oder abweichend von den darin festgelegten Bedingungen nur mit Zustimmung des(r) Treugeber(s), allen aus dem Treuhandauftrag Begünstigten und gegebenenfalls des finanzierenden Kreditinstitutes zulässig ist.
2.) Eine Treuhandschaft kann in eigener Sache nicht übernommen werden. Im Zusammenhang mit der übernommenen Treuhandschaft ist dem Rechtsanwalt die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens– oder Kreditgewährung untersagt.
3.) Jede vom Rechtsanwalt vertraglich übernommene Treuhandschaft ist unabhängig von der Art des dieser Treuhandschaft zugrundeliegenden Geschäftes und unabhängig davon, ob der Treugeber ein Kreditinstitut ist oder nicht, gemäß den "allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen", die zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen am 07.02.1995 vereinbart wurden und die dem hier vorliegenden Statut als Beilage ./1 angeschlossen sind, bzw. gemäß einer diese Vereinbarung vom 07.02.1995 allenfalls ersetzenden Vereinbarung, oder Richtlinie abzuwickeln.
4.) Der Rechtsanwalt hat alle von ihm vertraglich übernommenen Treuhandschaften unter Verwendung fortlaufender Nummern in ein Treuhandverzeichnis einzutragen und dieses Verzeichnis chronologisch und tagfertig fortlaufend zu führen.
5.) Für jede Treuhandschaft im Sinn dieses Statuts ist ein eigenes Anderkonto (Treuhandkonto) gemäß den Geschäftsbedingungen für die Führung von Anderkonten für Rechtsanwälte zu eröffnen und sind sämtliche Zahlungen zur Erfüllung der übernommenen Treuhandschaft über dieses Anderkonto abzuwickeln. Für mehrere Treugeber einer einheitlichen Treuhandschaft (z.B. Bauträgergeschäft) können gesonderte Anderkonten für jeden Treugeber oder auch Subkonten für jeden Treugeber zu einem Anderkonto eingerichtet werden. Erfolgt eine Zahlung in Erfüllung der übernommenen Treuhandschaft nicht auf das Treuhandkonto, so hat der Rechtsanwalt Sorge zu tragen, dass der Treuhanderlag unverzüglich auf das Treuhandkonto eingezahlt wird (§ 43 Abs. 1 RL-BA).
6.) Die Treuhand-Revision kann auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr verwaltet und / oder durchgeführt werden.
7.) Die Verwaltung / Führung der Treuhand-Revision unterliegt der Verschwiegenheitsverpflichtung, abgesehen von der Wahrung der Kontrolle gemäß Punkt IV) E).
B) Meldepflicht:
1.) Jede vertraglich übernommene Treuhandschaft (Punkt III) B)) ist unter ausschließlicher Verwendung eines Formulars in der Form der angeschlossenen
Beilage ./2 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu melden. Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer bestätigt unverzüglich dem Rechtsanwalt sowie dem namentlich bekanntgegebenen Treugeber (den Treugebern) und auch dem aus dem Treuhandvertrag begünstigten Vertragsteil (den Vertragsteilen) und dem das Treuhandkonto führenden Kreditinstitut den Erhalt dieser Meldung und die Aufnahme der darin genannten Daten in ein ausschließlich zu diesem Zweck bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bestehendes und von ihr geführtes Verzeichnis, das die Bezeichnung "Anwaltliches Treuhandbuch" führt (Beilage ./3).
2.) Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer hat demgegenüber die Registrierung der vom Rechtsanwalt gemeldeten Treuhandschaft mit dem diesem Statut als Beilage ./4 angeschlossenen Formular unverzüglich gegenüber dem Rechtsanwalt, dem Treugeber und der aus der Treuhandschaft begünstigten Person abzulehnen, wenn die gemeldete Treuhandschaft keine Treuhandschaft im Sinne der obigen Definition (Punkt III) B)) ist. Sollte das Meldeformular (Beilage ./2) nicht vollständig oder nicht verständlich ausgefüllt sein, wird die Rechtsanwaltskammer einen Verbesserungsauftrag erteilen.
3.) Wird eine anonymisierte Treuhandschaft vereinbart, hat der Rechtsanwalt die Meldung einer solchen Treuhandschaft auf die bloße Bekanntgabe ihrer Übernahme unter gleichzeitiger Angabe der fortlaufenden Nummer seines Treuhandverzeichnisses, unter der diese „anonymisierte" Treuhandschaft geführt wird, die Angabe der Art des zugrundeliegenden Geschäftes, sowie die Nummer des Treuhandkontos des kontoführenden Kreditinstitutes zu beschränken. Der Rechtsanwalt hat für die Untersagungserklärung seines Auftraggebers das als Beilage ./5 dieses Statuts beigefügte Formular zu verwenden. Die Verpflichtungen gemäß Punkt IV) D) 1.) und 2.) gelten nicht für anonymisierte Treuhandschaften.
Der Rechtsanwalt hat dem Kreditinstitut bei Eröffnung des Treuhandkontos bekanntzugeben, dass eine anonymisierte Treuhandschaft vorliegt.
4.) Änderungen, die meldepflichtige Daten betreffen, sind der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ohne Verzug schriftlich mitzuteilen (Beilage ./9). Der Beitritt weiterer Treugeber im Rahmen des gleichen Grundgeschäftes gilt als Änderung im Sinne dieses Punktes. Eine Änderungsmeldung hat auch in Fällen der Übertragung der Treuhandschaft an einen anderen Treuhänder zu erfolgen.
C) Verfügungsbeschränkung:
1.) Die Entgegennahme des Treuhandbetrages ist dem Rechtsanwalt erst erlaubt, wenn die Mitteilung der Übernahme der Treuhandschaft an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer abgefertigt wurde.
2.) Die Verfügung über auch nur Teile des dem Rechtsanwalt übergebenen Treuhanderlages ist dem Rechtsanwalt erst nach Erhalt der die Registrierung der Treuhandschaft bestätigenden Mitteilung durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer (Beilage ./3) erlaubt.
D) Besondere Pflichten:
1.) Bei der Rechtsanwaltskammer wird eine Liste jener Kreditinstitute geführt, welche sich zur Mitwirkung im Rahmen der Treuhand-Revision durch Unterfertigung einer Bankenerklärung bereiterklärt haben. Der Rechtsanwalt hat das Kreditinstitut, bei dem er das für den jeweiligen Treuhanderlages verwendete Anderkonto führt, schriftlich und unwiderruflich zu verpflichten, von selbst und ohne weitere Aufforderung dem Treugeber und dem aus dem Treuhandvertrag begünstigten Vertragsteil unverzüglich nach jeder Buchung auf dem Konto ein Duplikat des hierüber ausgefertigten Kontoauszuges zu übermitteln.
2.) Vor Veranlassung einer Überweisung vom Treuhandkonto hat der Rechtsanwalt dem das Anderkonto führenden Kreditinstitut einen vollständig ausgefüllten und ordnungsgemäß gefertigten Treuhandauftrag zur Verfügung über ein Treuhandkonto (Kontoverfügungsauftrag Beilage ./6) zu übermitteln. Die Anführung eines Eigenkontos des Treuhänders, eines Kontos seines Kanzleipartners oder eines Kontos eines Gesellschafters der als Treuhänder fungierenden Rechtsanwalts-Gesellschaft als Empfänger (Begünstigter) auf dem Kontoverfügungsauftrag ist unzulässig. Über Ersuchen des Treuhänders ist abweichend vom Inhalt des Kontoverfügungsauftrages auch eine Überweisung des Treuhanderlags oder eines Teiles davon auf ein Konto der Justizverwaltung für einen Gerichtserlag gemäß § 1425 ABGB zulässig.
3.) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Erledigung der Treuhandschaft der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer unverzüglich – nach Möglichkeit unter Beischluss einer Bestätigung des Treugebers - unter Verwendung des Formulars gemäß Beilage ./7 dieses Statuts mitzuteilen. Das gilt auch für anonymisierte Treuhandschaften.
E) Kontrolle:
1.) Die von dem Rechtsanwalt gemäß den Bestimmungen dieses Statuts gemeldeten und von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer registrierten Treuhandschaften unterliegen der Kontrolle durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer. Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer übt ihre Kontrolltätigkeit durch Revisionsbeauftragte aus. Es handelt sich dabei um Funktionäre aus dem Stand der Rechtsanwälte der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.
2.) Die Auswahl der Revisionsbeauftragten, die Festsetzung der Anzahl der Revisionsbeauftragten, die jeweilige Dauer ihrer Bestellung und die Regelung ihrer Honorierung unterliegt dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.
3.) Die Revisionsbeauftragten haben sich durch gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu verpflichten, die Verschwiegenheit - ausgenommen im Sinn des folgenden Punktes 4 - in Ansehung aller ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit zugekommenen Informationen zu wahren.
4.) Sie haben Präsidium oder Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über wahrgenommene Unzulänglichkeiten bei der Abwicklung einer Treuhandschaft durch einen Rechtsanwalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.) Die Kontrolle durch Revisionsbeauftragte erfolgt jeweils auf der Grundlage eines von der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nach dem Zufallsprinzip oder gesondert erteilten Prüfungsauftrags.
F) Überprüfung der Rechtsanwälte:
1.) Die Überprüfung hat der jeweilige Rechtsanwalt jedenfalls zu gestatten.
2.) Die Überprüfung kann jederzeit während der Kanzleiöffnungszeiten des zu überprüfenden Rechtsanwalt durchgeführt werden, in begründeten Fällen kann eine Überprüfung auch außerhalb der Kanzleiöffnungszeiten durchgeführt werden.
Die Überprüfung soll im Regelfall vom Revisionsbeauftragten 24 Stunden vorher angekündigt werden.
3.) Die Überprüfung hat grundsätzlich in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsanwaltes zu erfolgen. Zur Ermöglichung der Durchführung einer Kontrolle auch ohne persönliche Anwesenheit des Rechtsanwaltes hat dieser alle Treuhandakten so zu führen, dass alle vorgenommenen, aber auch noch vorzunehmenden Verfügungen aus dem Akt unmittelbar ersichtlich sind.
4.) Im Zuge der Kontrolle hat der Rechtsanwalt dem Revisionsbeauftragten das von ihm geführte Treuhandverzeichnis, die bezughabenden Handakte und die korrespondierenden Bankbelege zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, allenfalls Kopien auszufolgen und dem Revisionsbeauftragten alle im Rahmen der Überprüfung begehrten Auskünfte zu erteilen. Erledigte Treuhandschaften unterliegen nur dann der Kontrolle, wenn der Meldung über die Erledigung der Treuhandschaft keine Bestätigung des Treugebers (IV) D) 3.)) angeschlossen war.
5.) Im Fall von "anonymisierten" Treuhandschaften beschränkt sich die Kontrolle durch den Revisionsbeauftragten auf die Einsicht in das Treuhandverzeichnis und die Untersagungserklärung des Auftraggebers (Beilage ./5 ).
G) Belehrungspflicht:
Der Treuhänder hat Treugebern und Begünstigten vor Übernahme des Treuhandauftrages den wesentlichen Inhalt dieses Statuts nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ihnen in diesem Sinn das Informationsblatt über das Treuhandbuch der steirischen Rechtsanwälte zu überlassen (Beilage ./8). Der Treuhänder hat Treugeber und Begünstigte zu informieren, dass die zu übernehmende Treuhandschaft nach den Bestimmungen dieses Statuts abgewickelt wird.
H) Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht:
Der Rechtsanwalt hat in der Treuhandvereinbarung, die er mit seinem jeweiligen Treugeber trifft, zu vereinbaren, dass der Treugeber einer allfälligen Akteneinsicht durch die Revisionsbeauftragten der Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zustimmt und er den Rechtsanwalt von der Wahrung seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht über die Abwicklung der Treuhandschaft gegenüber den Revisionsbeauftragten ausdrücklich entbindet (Beilage ./1 Punkt 10).
I) Auszeichnungsrecht:
Jeder Rechtsanwalt ist berechtigt, die Bezeichnung:
"Mitglied der Treuhandrevision"
oder
"Eingetragener Treuhänder"
zu führen.
J) Kostenbeitrag, Versicherung:
1.) Die Finanzierung der Kosten der Treuhand-Revision (insbesondere Personal, EDV-Ausstattung, Verwaltungsaufwand, Tätigkeit der Revisionsbeauftragten) erfolgt durch Beiträge der Rechtsanwälte. Die Steiermärkische Rechtsanwaltkammer schließt eine Vertrauensschadenversicherung für die der Treuhand-Revision beigetretenen Rechtsanwälte ab (VI).
2.) Der Beitrag setzt sich aus einem fixen Grundbetrag und einem Versicherungsbetrag zusammen.
3.) Der fixe Grundbetrag beträgt € 150,--, der Versicherungsbeitrag € 200,-- pro Rechtsanwalt (bei Rechtsanwalts-Gesellschaften pro die Rechtsanwaltschaft ausübendem Gesellschafter) und Kalenderjahr und wird am Anfang jeden Jahres bzw. nach einer unterjährigen Erhöhung bzw. Nachverrechnung vorgeschrieben und ist binnen zwei Wochen ab Erhalt der Vorschreibung an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zu bezahlen.
Beitragserhöhungen oder Beitragssenkungen erfolgen durch Beschlussfassung im Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.
K) Besonderes Entgelt:
1.) Der Rechtsanwalt verpflichtet sich, für die zur Erfüllung aller mit diesem Statut verbundenen Pflichten seinem(n) Auftraggeber(n) oder einem sonstigen Dritten keine gesonderten Kosten in Rechnung zu stellen.
2.) Hiervon unberührt ist aber die Honorierung einer sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen der Treuhandabwicklung, insbesonders auch gemäß § 14 der Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte.
L) Meldung aus Anlass des Erlöschens, Ruhens oder der Streichung als Rechtsanwalt (insbesondere §§ 34 RAO, 18 und 19 DSt):
1.) Der Rechtsanwalt ist im Falle des beabsichtigten Verzichtes auf die Rechtsanwaltschaft oder sonst vorhersehbarer Fälle des möglichen Erlöschens, Ruhens oder der Streichung verpflichtet, längstens einen Monat vor dem beabsichtigten oder vorhersehbaren Stichtag des Verzichtes oder möglichen Erlöschens bzw. Ruhens der Rechtsanwaltschaft der Treuhand-Revision unaufgefordert einen schriftlichen Bericht über alle noch nicht abgeschlossenen Treuhandschaften vorzulegen, beinhaltend zumindest je deren Abwicklungsstand, Salden der Treuhandkonten und je die schriftliche Zustimmung aller Treuhänder und sonstige Begünstigter auf Übertragung der Treuhandschaften auf einen neuen Treuhänder, samt dessen Erstmeldung (Beilage ./2) und Übertragung des Treuhanderlages auf das Treuhandkonto des neuen Treuhänders. Die Erstmeldung des neuen Treuhänders ersetzt diesfalls die Abschlusserklärung gemäß Punkt IV) D) 3.).
2.) Dasselbe gilt in allen Fällen des Wegfalles der Anknüpfungspunkte für den persönlichen Anwendungsbereich gemäß III) A) auf den Rechtsanwalt (z.B. Wechsel der Kammer-Mitgliedschaft durch Übersiedlung).
3.) In allen anderen Fällen sind der Rechtsanwalt und ein mittlerweiliger Stellvertreter verpflichtet, unaufgefordert sofort der Treuhand-Revision
a) in gleicher Weise soweit möglich schriftlich zu berichten und
b) jedenfalls für die sofortige Verständigung des Kreditinstitutes bezüglich der Änderung der Zeichnungsberechtigung gemäß den Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte in der je geltenden Fassung (dzt. gemäß Punkt 6 Abs. 5 und 6) zu sorgen, sowie
c) die Übertragung noch nicht abgeschlossener Treuhandschaften an einen neuen Treuhänder zu unterstützen.
V) Verstöße gegen das Statut :
A) Aufsicht:
Dem Ausschuss bzw. der auf Grund § 26 RAO zuständigen Abteilung des Ausschusses obliegt die Aufsicht über die Mitglieder der Treuhand-Revision (§ 23 RAO).
B) Maßnahmen bei Verstößen:
Der Ausschuss bzw. die zuständige Abteilung des Ausschusses kann bei Feststellung von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Statuts und der im Zusammenhang mit der Abwicklung von Treuhandschaften sonst bestehenden gesetzlichen, vertraglichen und standesrechtlichen Verpflichtungen (I) D) Aufträge an die diesem Statut unterworfenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften gem. RAO und RL-BA erteilen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen und Verpflichtungen zu bewirken.
VI) Versicherung:
A) Vertrauensschadenversicherung der Rechtsanwaltskammer Steiermark:
Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer schließt zur Sicherung der Treuhandabwicklung gem. § 23 (4) RAO eine Vertrauensschadenversicherung gegen jene Schäden ab, die infolge vorsätzlich unerlaubter Verfügung über den im Rahmen der Treuhandschaft anvertrauten Treuhanderlag einem Klienten zugefügt werden. Der Versicherungsschutz unterliegt den in der jeweiligen Polizzenfassung dargestellten, insbesondere persönlichen, zeitlichen und räumlichen Beschränkungen, wobei derzeit Vermögensschäden pro Versicherungsfall bis zu einer Versicherungssumme von € 7,500.000,00 gedeckt sind und insgesamt für sämtliche in einem Jahr anfallenden Versicherungsfälle maximal die 3-fache Versicherungssumme zur Auszahlung gelangen kann. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind unter anderem Treuhandschaften von Rechtsanwälten, die nicht der Treuhand-Revision gemeldet und/oder von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht als gemeldet und registriert bestätigt wurden und anonymisierte Treuhandschaften.
B) Versicherungsleistungen:
Weder dem Geschädigten noch dem versicherten Rechtsanwalt steht ein direkter Anspruch auf Versicherungsleistung aus der Vertrauensschadenversicherung zu. Über die Zuerkennung eines Betrages aus dieser Versicherung entscheidet der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, der berechtigt ist, bei dieser Entscheidung auf die Begrenzung der Versicherungssumme und mögliche weitere Schadensfälle angemessen Bedacht zu nehmen, mit Beschluss.
VII) Inkrafttreten:
Die vorliegende Satzung tritt mit 01.06.2010 in Kraft.
Graz, im Mai 2013



