Wie jedes Jahr werden auch heuer zu Weihnachten unter dem Christbaum wieder zahlreiche Geschenkgutscheine, wie Warengutscheine, Hotelgutscheine und Reisegutscheine liegen. Doch worauf müssen Sie beim Gutscheinkauf aufpassen? Und was können Sie tun, wenn es zu Problemen beim Einlösen kommt?
Zwei häufige Fragen in Zusammenhang mit Gutscheinen, die immer wieder auftreten, sind, ob ein Händler einen gültigen Wertgutschein auf Kundenwunsch in bar ablösen muss und wie lange Gutscheine überhaupt ihre Gültigkeit behalten.
Die erste Frage ist zwar einfach, aber für den Konsumenten oftmals unbefriedigend zu beantworten: Nein – einen Anspruch auf Barablöse gibt es nicht. Die gute Nachricht aber ist, dass manche Händler auf Nachfrage freiwillig eine Ablöse anbieten.
Komplizierter verhält es sich mit der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen. Unbefristete österreichische Gutscheine sind 30 Jahre lang gültig. Das ist aber eher die Ausnahme – denn die meisten Gutscheine sind befristet. So eine Befristung durch den Händler ist zwar grundsätzlich, aber nicht ohne Beschränkung möglich: Die Gutscheinfrist muss nämlich begründbar sein; das heißt, dass der Unternehmer einen Rechtfertigungsgrund für die Befristung der Gutscheine haben muss. Je kürzer die vereinbarte Verjährungsfrist ist, desto triftiger muss der Grund des Ausstellers sein.
Dies hat der Oberste Gerichtshof konsumentenfreundlich anhand eines Thermengutscheins judiziert, der (in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) mit zwei Jahren befristet war. Diese Frist war dem OGH zu knapp bemessen. In so einem Fall gilt dasselbe wie bei unbefristeten Gutscheinen: Sie sind 30 Jahre lang ab dem Ausstelldatum gültig. Zuvor können sie nicht für verfallen erklärt werden!
Wenn Sie dennoch Probleme beim Einlösen von Gutscheinen haben, stehen Ihnen als Konsument die steiermärkischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihrer Expertise gerne zur Verfügung!
Wenn Sie Unternehmer sind, ist für Sie die Unterscheidung von Gratisgutscheinen und Wertgutscheinen wichtig. Gratisgutscheine werden „verschenkt“, also ohne direkte finanzielle Gegenleistung ausgegeben. Vielen Händlern geht es darum, den potentiellen Kunden schmackhaft zu machen, eine Ware oder eine Dienstleistung zu kaufen. So bieten sie beispielsweise Gutscheine für einen prozentuellen Preisnachlass oder für ein Gratisprodukt an. Diese Gratisgutscheine können – im Gegensatz zu den meisten Wertgutscheinen – auch mit kurzen Zeiträumen befristet werden.
Die Befristung von Wert- und von Leistungsgutscheinen (also z.B. für eine Hotelnächtigung) ist für Unternehmer mitunter gar nicht einfach zu bewerkstelligen, da es an konkreten gesetzlichen Vorschriften fehlt. Die steiermärkischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie deshalb auch bei der Überprüfung der Angemessenheit der Befristung Ihrer Gutscheine gerne mit ihrem Fachwissen. Dabei beachten sie zusätzlich, dass es für Unternehmer in allen Fällen wichtig ist, auch auf das Wettbewerbsgesetz zu achten, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, unlauteren Wettbewerb zu betreiben.
Viele Gutscheine bleiben jedenfalls jahrelang in den Schubladen der Beschenkten liegen. Werfen Sie abgelaufene Gutscheine jedoch nicht gleich weg: Die Zulässigkeit der Befristung kann – und soll! – in jedem Einzelfall geprüft werden.
Abgesehen von der Gültigkeitsdauer birgt das lange Aufheben von Gutscheinen aller Art ein weiteres Risiko. Denn was passiert, wenn das Unternehmen, das zur Leistung verpflichtet wäre, insolvent wird?
In so einem Fall können Sie Ihre Gutscheine zwar nicht mehr einlösen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Forderung – also den Wert des Gutscheines – im Konkursverfahren anzumelden. So besteht die Chance, nach Abzug der Gerichtsgebühr für die Forderungsanmeldung noch einen Teil des Wertes des Gutscheins ersetzt zu bekommen. Die steiermärkischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie kompetent in Insolvenzverfahren und beraten Sie mit einer profunden Kosten/Nutzen Abschätzung.
Professionelle Beratung zahlt sich aus: Denn nicht jeder Fall gleicht dem anderen. Im Speziellen gilt dies für (Internet)Gutscheinhändler. Haben Sie noch Gutscheine der Gutscheinplattform DailyDeal zuhause? Anfang Oktober 2019 musste dieser Gutscheinhändler Insolvenz anmelden. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass die Gutscheine, die bereits zuvor erworben wurden, trotz der Insolvenz von den verschiedenen Anbietern angenommen werden müssen.
Selbst wenn diese Gutscheine bereits abgelaufen sind, raten Ihre steiermärkischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dazu, sich nicht abschrecken zu lassen, und die Frist auf Ihre Angemessenheit und Gültigkeit überprüfen zu lassen! Auch dabei können Sie sich zielgerecht anwaltlich beraten lassen.