Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Unterhaltsvereinbarung für Kinder nicht bindend

Kinderspielplatz

Eine der grundlegenden Fragen einer einvernehmlichen Scheidung bzw. wenn die Kindeseltern nicht oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, ist die Höhe des Kindesunterhaltes.

Grundsätzlich ist die Höhe des Kindesunterhaltes gesetzlich geregelt und einkommensabhängig, sodass die Unterhaltsvereinbarungen stets unter dem Vorbehalt abgeschlossen werden, dass im Fall einer wesentlichen (berechtigten) Veränderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten eine neue Bemessung der Unterhaltshöhe stattzufinden hat.

Die Unterhaltsvereinbarungen bedürfen keiner bestimmten Form und können Vereinbarungen bzw. Unterhaltspflichten getroffen werden, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen, wobei die Kinder im Regelfall von einem Elternteil bzw. dem Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten werden.

Wird der Kindesunterhalt im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung geregelt, so wird diese Vereinbarung der Bestandteil des Scheidungsvergleiches und wird in schriftlicher Form dem Gericht vorgelegt.

Gemäß  § 190 Abs 3 ABGB bedürfen vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen (Kindesunterhalt) zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind lediglich für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.

Das Kind kann somit jederzeit, somit auch wenn keine Umstandsänderung vorliegt, eine Neufestsetzung des Kindesunterhaltes beim Gericht beantragen, da es an die dem Vergleich zugrundelegenden Umstände nicht gebunden ist.

Nun hat der OGH in seiner Entscheidung zu 8 Ob 92/20t  (Zak 2021/78 S52) klargestellt, dass § 190 Abs 3 ABGB auch auf die mit oder vor dem Kinder- und Jungendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB geschlossenen Vereinbarungen anzuwenden ist.

§ 210 Abs 3 ABGB bestimmt, dass der Kinder- und Jungendhilfeträger zum Abschluss der Vereinbarung über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes bedarf. Wird diese Vereinbarung beurkundet so hat sie dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.

Nach den Gesetzesmaterialien sollte der Wegfall der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bei vor Gericht geschlossenen Unterhaltsvereinbarungen, wozu auch die vor oder mit Kinder- und Jugendhilfeträger in beurkundeter Form geschlossene Vergleiche zählen, zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind die Praxis vereinfachen, ohne den Rechtsschutz des Kindes zu schmälern.

Die gerichtliche Erhöhung des Kindesunterhaltes könne somit jederzeit beantragt werden, wenn die gerechtfertigten Ansprüche des Kindes nicht zur Gänze befriedigt sein sollten.

Selbst wenn der Kindesunterhalt somit bereits durch eine Vereinbarung geregelt sein sollte, unterstützen Sie die Steiermärkischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kompetent in Familienrechtsangelegenheiten und helfen Ihnen bei der Prüfung  und Durchsetzung der gesetzlichen Unterhaltsleistungen.