Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Recht von A bis Z

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Das C-Blatt ist jener Teil des Grundbuchs, in welchem die Lasten eingetragen sind. Es können dies ua Pfandrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Dienstbarkeiten (so Geh- und Fahrrechte) sein. Wird eine belastete Liegenschaft übergeben, ist darauf besonders zu achten.

Im Unterschied zu kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, wo Richter grundsätzlich an das Gesetz gebunden sind, schafft im Case-Law-System des angloamerikanischen Rechtskreises jede gerichtliche Entscheidung Recht. Der Richter ist an die vorangegangenen Urteile, die gleichartige Fälle betreffen („Präjudizien“), gebunden. Er muss daher im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung entscheiden.

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip entspringt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und besagt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat vorschriftsmäßig hergestellt wurden, in allen anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden dürfen, sofern dem nicht Gründe des öffentlichen Interesses, zB des Gesundheits- oder Verbraucherschutzes, entgegenstehen.

Lateinisch für "Bestimmung der gleich bleibenden Umstände" und wird auch "Umstandsklausel" genannt. Durch diese Klausel ist es möglich, einen Vertrag zu ändern, wenn sich entscheidende Umstände ändern und diese Umstände die Grundlage des Geschäftes waren. Zu beachten ist, dass dieser Rechtsgrundsatz nicht allgemein gilt. Eine Ausnahme gilt für Unterhaltsvereinbarungen, die regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus abgeschlossen werden. Auch beim Vorvertrag wird der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf diesem Weg berücksichtigt.

Lateinisch für "Bedingung, ohne die nicht". Beschreibt eine Bedingung, ohne die ein Ereignis für einen Erfolg nicht kausal ist. Der Sachverhalt wäre also so nicht zustande gekommen, wenn der Vorgang oder die Handlung hinweggedacht würde.

Im Zivilrecht spricht man davon bei einer entgegengesetzten Handlung bzw einem Rechtsgeschäft, das die Wirkung eines früheren Rechtsgeschäft wieder aufheben soll.

Lateinischer Ausdruck für Schuld, der in der Rechtssprache als Synonym für Verschulden verwendet wird. Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt in der Regel ein Verschulden des Schädigers voraus. Nur wenn ihm seine Handlung vorwerfbar ist, ist der Schädiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Verschuldensformen sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Diese Art der Schadenersatzpflicht ergibt sich aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und umfasst den sog Vertrauensschaden (negatives Interesse), der durch die Enttäuschung des Vertrauens auf die Gültigkeit der Erklärung des Geschäftpartners erlitten wurde.

Leichteste Form der Fahrlässigkeit im Sinne einer entschuldbaren Fehlleistung, die die Haftung eines Arbeitnehmers für verursachte Schäden ausschließt.

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