Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Recht von A bis Z
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Kommt es durch eine abgehende Dachlawine zu Schäden Dritter, haftet der Hauseigentümer nur, wenn er die gebotene Sorgfalt außer Acht ließ. Der Sorgfaltsmaßstab hängt vom Einzelfall, zB Dachneigung, Witterungsverhältnisse, Lage des Hauses und dergleichen ab.
Übergabe einer verbrauchbaren Sache, zumeist Geld, in das Eigentum des Empfängers. Dieser ist verpflichtet, die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben (eventuell zzgl Zinsen). Ein Darlehen ist ein so genannter Realvertrag. Er kommt erst mit Übergabe der Sachen zustande.
Der Deckungsrücklass ist die Sicherstellung ("Vadium") gegen Überzahlung bei Abschlagszahlung (idR 7 bis 10%) bei Bauvorhaben.
Jede mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung.
Nach dem Gesetz tritt die Deliktsfähigkeit, dh die Fähigkeit aus eigenem rechstwidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden, erst mit dem 14. Lebensjahr ein. Deliktsunfähig sind daher Kinder, Unmündiger Minderjähriger und Geisteskranke, da ihnen die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt.
Naturalleistung an den Dienstnehmer.
Vorgang, mit dem das Ende des Geltungsbereiches einer Rechtsvorschrift angeordnet wird.
siehe Abkömmling.
Von Inländern gehaltene Guthaben bei Banken, die auf fremde Währung lauten.
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache, wodurch deren Eigentümer zum Vorteil des Berechtigten verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Am verbreitetsten sind hierzulande Wegdienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte).
Ein möglicher Endigungsgrund von Dienstbarkeiten, zB geh- und Fahrrecht, Wasserbezugsrecht liegt in der Verjährung. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Einerseits die Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch und andererseits die Verjährung infolge eines Widerstands des Verpflichteten gegen die Rechtsausübung. Im ersten Fall beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, im zweiten Fall verjährt das Recht an einer Dienstbarkeit, wenn der Berechtigte 3 Jahre lang sein Recht nicht geltend macht.
Die Dienstleitungsverkehrsfreiheit gehört zu den Grundfreiheiten der Europäische Union (EU) und ermöglicht die freie, grenzüberschreitende (vorübergehende) Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarktohne im anderen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügen zu müssen.
Die Haftung von Arbeitnehmern gegenüber dem Dienstgeber zugefügten Schäden ist wesentlich eingeschränkt. Für entschuldbare Fehlleistungen wird überhaupt nicht gehaftet. Bei einem darüber hinaus gehenden Versehen kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen.
Der Dienstgeber stellt dem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt auch das Recht auf die Dienstwohnung ohne mietrechtlichen Kündigungsschutz. Die Vereinbarung unterliegt nicht dem Mietrechtsgesetz.
Recht, das einer Person an einer Sache ohne Rücksicht auf dritte Personen zusteht.
Regel, die besagt, wie im Falle eines Stimmen- oder Normengleichstandes eine Entscheidung herbeigeführt werden kann.
Recht des Vorsitzenden eines Gremiums, bei Stimmengleichheit eine Entscheidung herbeizuführen.
Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen.
Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion bzw Weltanschauung, Behinderungen, Alter oder sexueller Ausrichtung
Fähigkeit, der aus der Diskretionsfähigkeit folgenden Einsicht nach zu handeln.
Grundsatz im Zivilprozess, der besagt, dass Einleitung und Führung des Verfahrens vom Willen der Partei abhängig sind.
Gegensatz zum Konsens, also mangelnde Willensübereinstimmung. Er hindert das Zustandekommen eines Vertrages.
Im Strafrecht die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung zurückzutreten. Beschuldigte können zB durch Zahlung eines Geldbetrages oder Erbringen von gemeinnützigen Leistungen einer gerichtlichen Verurteilung und somit einer Vorstrafe entgehen. Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Registrierung für die Dauer von zehn Jahren.
Staatsbürger eines Drittstaates, die weder EU- oder EWR-Bürger, noch Schweizer sind. Der Begriff dient der Abgrenzung zum Begriff EU-Ausländer (EU-Bürger als Ausländer in einem EU-Mitglieds- oder assoziierten Staat). Neben allgemeinen Aspekten der gemeinsamen Politik (Reise-, Berufsfreiheit, usw) ist der Begriff insbesondere in der Visum- und Asylpolitik (nach dem Schengener Abkommen) von Bedeutung.