Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
Salzamtsgasse 3/IV
8010 Graz

Telefon: +43 316 830290
Fax: +43 316 829730
office(at)rakstmk.at


Recht von A bis Z

Rechtswörterbuch – inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne Gewähr

Die rechtsgeschäftliche Garantie (Garantiezusage, unechte Garantie) beschränkt sich meist auf die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungspflichten. Manchmal übernimmt der Veräußerer aber auch inhaltlich über die Gewährleistung hinausgehende Pflichten. Im Gegensatz zu dieser Garantiezusage bedeutet die echte Garantie (Garantievertrag), dass sich ein Dritter (meist der Hersteller) verpflichtet, für die Mangelfreiheit einer Sache einzustehen. Art, Inhalt und Dauer dieser Garantie richten sich nach der Vereinbarung.

Verschuldensunabhängige Haftung. Derjenige der sich zum eigenen Nutzen einer an sich gefährlichen Sache bedient, muss zum Ausgleich dafür auch die durch diese Sache entstandenen Schäden ersetzen; selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Das häufigste Beispiel ist die Haftung des Fahrzeughalters. Dieser haftet für Verkehrsschäden, auch wenn er gar nicht gefahren ist.

Wer eine fremde Sache oder Geld findet und behält, macht sich möglicherweise einer Unterschlagung schuldig und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Ein Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auch für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, wie für sein Eigenes.

Nutzung von öffentlichen Sachen (zB Straßen und Wegen) im Rahmen der Widmung. Der Gemeingebrauch ist jedermann gestattet und bedarf keiner besonderen Erlaubnis.

Ein gemeinsames Konto kann als Und-Konto geführt werden, indem mehrere Kontoinhaber nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Die Alternative dazu ist das Oder-Konto, bei dem die Kontoinhaber auch getrennt voneinander über das Konto verfügen können.

Dem Justizministerium unterstehende Behörde, deren Aufgabe es ist, die öffentliche Anklage im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH)zu vertreten, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Urteile der Strafgerichte zu erheben.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist das sachlich zuständige Gericht für Streitigkeiten zwischen Organen der Europäischen Union (EU) und ihren Bediensteten in erster Instanz.

Die rechtsprechende Gewalt. Ihre Institutionen sind die unterschiedlichen Gerichte und Staatsanwaltschaft.

Ein vom Gericht zur Abwicklung der Verlassenschaft bestellter Notar.

Der Gerichtsstand klärt, welches Gericht für eine Klage zuständig ist. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten. Für bestimmte Streitigkeiten sind besondere Gerichtsstände vorgesehen, beispielsweise dort, wo ein Gründstück liegt.

Übergang eines Vermögens mit allen Rechten und Pflichten auf eine Person, zB durch Erbschaft.

Fähigkeit, eigenständig rechtlich zu handeln. Volle Geschäftsfähigkeit erhalten Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit).

Besteht aus 8 Laienrichtern und 3 Berufsrichtern. Durch Beantwortung eines von den Berufsrichtern erstellten Frageschemas entscheiden die Geschworenen allein mit absoluter Mehrheit der Stimmen über die Schuldfrage. Das Strafausmaß wird von den Berufsrichtern und Geschworenen gemeinsam festgesetzt.

Zeitraum, für den ein gesetzgebendes Organ gewählt wird.

Im Vertragsrecht besteht grundsätzlich Inhalts- bzw Gestaltungsfreiheit. Die Parteien sind nicht an bestimmte, im Gesetz geregelte Vertragstypen gebunden.

Die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete, verschuldensunabhängige Haftung des Leistungserbringers für offenkundige Mängel seiner Leistungen. Die Gewährleisungsmängel müssen im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen; der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist dafür nicht maßgeblich.

Ein Recht, das nicht durch einen gesetzgeberischen Akt oder Vertrag entsteht, sondern durch lang dauernde, allgemeine und gleichmäßige Ausübung.

Ort, an dem sich eine bestimmte Person über eine gewisse Zeitspanne hinweg regelmäßig aufhält.

Kopie einer Urkunde, die dem Original vollkommen gleicht und für den Prozessgegner bestimmt ist.

Grünbücher sind durch die Europäische Kommissionveröffentlichte Dokumente. Sie dienen als Anregung zur (öffentlichen) Konsultation und Debatte zu spezifischen Themen und münden in einigen Fällen in die Erarbeitung eines Weißbuchs bzw letztlich in einen Rechtsetzungsvorschlag der Kommission.

Unter den guten Sitten wird der Inbegriff jener Rechtsnormen verstanden, die im Gesetz nicht ausdrücklich angesprochen sind, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen innerhalb der Wertordnung einer Gesellschaft ergeben.

Weitere Informationen