Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Recht von A bis Z
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Eine Mahnklage ist eine Klage wegen Geldleistungen unter € 75.000,-. Bis zu einem Streitwert von € 5.000,- kann der Kläger die Mahnklage selbst beim Bezirksgericht einbringen. Ab einem Streitwert von über € 5.000,- besteht Anwaltspflicht d.h. die Mahnklage kann nur unter Beiziehung eines Anwalts eingebracht werden.
Ist eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Der Schuldner wird an die Fälligkeit seiner geschuldeten Geldleistung erinnert und "ermahnt" diese umgehend zu begleichen. Es besteht nach österreichischem Recht keine Verpflichtung zur Mahnung, somit ist grundsätzlich ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs eine Klage wegen Geldleistungen (Mahnklage bis € 75.000,-) möglich.
Ein solcher liegt vor, wenn eine Sache mit einem Mangel behaftet ist, „der einem sofort in die Augen fällt“, also schon bei Vertragsabschluss ohne genaue Überprüfung erkennbar ist. Für solche Mängel kann keine Gewährleistung geltend gemacht werden, außer der Übergeber hat die fehlende Eigenschaft ausdrücklich zugesichert oder arglistig verschwiegen.
Im Unternehmergeschäft ist für den Käufer eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit normiert. Er kann zwar nicht auf Untersuchung und Anzeige des Mangels geklagt werden; unterläßt er jedoch die unverzügliche Anzeige des Mangels, so verliert er seine Ansprüche.
Aus § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt sich, dass die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Ist das Rechtsmittel gegen Akte eines Verwaltungsorgans in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze. So genannte Akte unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zB die Abnahme eines Autokennzeichens oder die Auflösung einer Demonstration. Die Maßnahmenbeschwerde ist relativ verfahrensfrei und bei den Landesverwaltungsgerichten einzubringen.
Unabhängige Fachleute, die im Interesse der beteiligten Streitparteien tätig werden. Sie haben eine entsprechende Mediatorenausbildung absolviert und kennen die rechtlichen und psychosozialen Grundlagen der Mediation.
Wenn eine bewegliche Sache mehrfach veräußert wird, wird derjenige Eigentümer, dem die Sache zuerst übergeben wird. Für unbewegliche Sachen wie Liegenschaften gilt Ähnliches: Eigentümer von zB mehrfach veräußerten Grundstücken wird jener, der zuerst beim Grundbuchsgericht um Eintragung ansucht.
Wer vor Gericht vereidigt wurde und daraufhin eine falsche Beweisaussage tätigt, sagt einen Meineid. Ein Meineid ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen.
Ein merkantiler Minderwert ist die Wertminderung am Markt. Dies betrifft vorrangig den KFZ-Bereich. Es handelt sich hier um die Wertminderung, die ein KFZ infolge Unfalls trotz technisch einwandfreier Instandsetzung erlitten hat, da die letzten Unfallfolgen erfahrungsgemäß nicht übersehbar sind (Unfallfahrzeug). Dieser Minderwert wirkt sich auf den Preis aus, den ein Käufer bereit wäre zu zahlen.
Mitentscheidungs- oder Kodezisionsverfahren ist das mittlerweile am häufigsten anzuwendende Gesetzgebungsverfahren in der Rechtsetzung der Europäischen Union (EU). Es ist in fast allen Bereichen der Gesetzgebung der EU anzuwenden, in denen im Rat der Europäischen Unioneine Beschlussfassung mitqualifizierter Mehrheit erfolgt.
siehe Heiratsgut
Begehen mehrere gemeinschaftlich eine strafbare Handlung, so wird jeder als Täter (Mittäter) bestraft.
Mitteilungen sind rechtlich unverbindliche Dokumente der Europäischen Kommission, die an andere EU-Organe gerichtet sind.
Der Bund muss jene Angelegenheiten, in denen eine unmittelbare Vollziehung (link) durch eigene Bundesbehörden nicht zulässig ist, im Rahmen der sogenannten "mittelbaren Bundesverwaltung" durch die zuständigen Landesbehörden erledigen lassen.
Ein Geschädigter muss sich sein eigenes Verschulden, dass mitursächlich für den Schadensfall war, anrechnen lassen.
Person, die das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ist beschränkt geschäftsfähig.