Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Recht von A bis Z

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Jener Zustand eines Schuldners, in dem er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen.

Als Zeitwert bezeichnet man den Wert einer Sache unter Berücksichtigung seiner Wertminderung für Alter und Abnutzung. Den Zeitwert erhält man indem man vom Neuwert die Abschreibung für Alter, Zustand und Verbrauch des Gegenstandes abzieht.

Unter einer zeitwidrigen Kündigung versteht man eine Kündigung, bei der die Kündigungstermine und/oder -fristen nicht eingehalten werden. Das Arbeitsverhältnis wird dennoch aufgelöst. Dem Arbeitnehmer steht bei einer zeitwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich eine Kündigungsentschädigung zu.

Übertragung einer Forderung. Dazu ist üblicherweise ein Vertrag zwischen dem Inhaber (Zedent) und dem Erwerber (Zessionar) der Forderung nötig.

Person, die in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in dem sie nicht Partei ist, über ihre Wahrnehmungen zu vergangenen Tatsachen oder Zuständen aussagt. Person, die zur Bestätigung des Inhalts oder des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes diesem beigezogen wird und an diesem selbst nicht beteiligt ist.

Teilung einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Sache durch Verkauf der Sache und Verteilung des Erlöses auf diese Personen.

Abgabe, die beim Verbringen einer Ware über eine Zollgrenze eingehoben wird.

Die Zollunion im europarechtlichen Kontext basiert auf dem Vertrag von Rom (1968), der Zölle innerhalb des Binnenmarktesaufgehoben und einheitliche Zolltarife für Güter aus Drittländern eingeführt hat bzw festlegt, dass die Gemeinschaft nach außen eine einheitliche Handelspolitik verfolgt.

Grundsatz bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wonach eine Leistung nur gegen unmittelbare Gegenleistung erbracht werden muss, vorausgesetzt es ist nichts anderes vereinbart.

Recht des Gläubigers, eine Sache, zu deren Herausgabe er an sich verpflichtet ist, zurückzubehalten, um einen für die Sache getätigten Aufwand oder einen durch die Sache verursachten Schaden, zu sichern.

Vereinigung eines Grundstückes mit einem anderen Grundstück in einer Grundbuchseinlage.

Das Zustimmungsverfahren bezeichnet ein EU-Gesetzgebungsverfahren, im Rahmen dessen der Rat der Europäischen Union bestimmte, besonders wichtige Entscheidungen nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (in einer einzigen Lesung) fassen kann, beispielsweise beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs mit staatlicher Zwangsgewalt.

Bezeichnet Rechtsnormen, die durch Vereinbarung der Parteien nicht abgeändert werden können.

Entscheidung über einen einzelnen Streitpunkt, dessen Klärung vor der Entscheidung über das Klagebegehren erforderlich ist.

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