Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Kindesunterhalt
Hinsichtlich des Kindesunterhaltes besteht kein Unterschied dahin gehend, ob die Ehe noch aufrecht ist oder nicht. Auch besteht kein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.
Nach dem Gesetz haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in welchem das Kind betreut wird, leistet dadurch grundsätzlich seinen Beitrag. Der andere Elternteil hat regelmäßig einen Geldunterhalt zu leisten, wobei das Gesetz eine ziffernmäßige Unterhaltshöhe oder einen bestimmten Einkommensprozentsatz nicht vorsieht. In der Gerichtspraxis haben sich aber nachstehende Prozentsätze entwickelt, welche die/der Unterhaltspflichtige von ihrem/seinem monatlichen Nettoeinkommen zu leisten hat:
Altersgruppe | % des Jahresnettoeinkommens |
---|---|
0–6 Jahre | 16 % |
6–10 Jahre | 18 % |
10–15 Jahre | 20 % |
über 15 Jahre | 22 % |
Der Prozentsatz reduziert sich bei Sorgepflicht auch für andere Kinder unter 10 Jahren um je 1 %-Punkt, für Kinder über 10 Jahre um je 2 %-Punkte. Hat der Unterhaltspflichtige außerdem noch für eine Ehefrau oder die Mutter zu sorgen, so verringert sich der für das Kind zu leistende Unterhalt um 3 %-Punkte. Ist die Ehefrau des Unterhaltspflichtigen aber selbsterhaltungsfähig, so führt dies zu keiner Herabsetzung des Unterhaltsanspruches. Selbstverständlich wird das Einkommen der Ehefrau (welche nicht Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes ist) sonst nicht berücksichtigt.
Eine Verjährung von Unterhaltsansprüchen tritt nach 3 Jahren ein.
Für die Durchschnittsfamilie werden regelmäßig sogenannte „Regelbedarfsätze“ erhoben, welche häufig als Anhaltspunkt für den Kindesbedarf herangezogen werden. Derzeit haben folgende Regelbedarfsätze Geltung:
Altersgruppe | Regelbedarfssatz |
---|---|
ab dem 01.01.2024 | |
0–5 Jahre | € 340,-- |
6–9 Jahre | € 430,-- |
10–14 Jahre | € 530,-- |
15–19 Jahre | € 660,-- |
20 Jahre oder älter | € 760,-- |
Bei sehr hohem Einkommen der/des Unterhaltsverpflichteten wird durch die Rechtsprechung eine sogenannte „Playboygrenze“ gezogen, welche sich mit dem 2- bis 2½-Fachen des Regelbedarfsatzes errechnet.