Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
Salzamtsgasse 3/IV
8010 Graz

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Statut

für die Organisation
der unentgeltlichen Ersten Anwaltlichen Auskunft (EAA)
in der Steiermark

Für die organisierte und im Vorhinein deklarierte EAA gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Es steht den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten jedoch frei, außerhalb der EAA wie bisher im Rahmen ihrer Tätigkeit erste Auskünfte unentgeltlich zu erteilen, ohne an die nachfolgenden Bestimmungen gebunden zu sein.

 

  1. Die Auskunftserteilung erfolgt in der Kanzlei der Rechtsanwältin / des Rechtsanwaltes entsprechend der Diensteinteilung durch die Rechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt. Die Auskunftserteilung durch Konzipientinnen und Konzipienten ist nicht vorgesehen.
  2. Auch für die Auskunftserteilung im Rahmen der EAA besteht die uneingeschränkte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, soweit sie sich nicht auf die Bekanntgabe der Daten an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer gemäß Punkt 12. bezieht.
  3. Die Auskunftserteilung im Rahmen der EAA erfolgt durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte freiwillig und unentgeltlich. Zweck dieser Auskunftserteilung ist die überschlägige Darlegung der Rechtslage und praktischer Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich vorgebrachter konkreter Rechtsfragen aufgrund unüberprüfter Information. Der zeitliche Umfang ist mit bis zu einer  Vierteltunde vorgesehen. Eine zeitliche oder inhaltliche (Verfassung von Schreiben) darüber hinausgehende Tätigkeit obliegt dem Ermessen der Rechtsanwältin / des Rechtsanwaltes und ist jedenfalls auch unentgeltlich.
  4. Eine Auskunftserteilung im Rahmen der EAA ist nicht möglich in Sachen, in welchen die/der Auskunftssuchende bereits durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt vertreten ist, sowie zur Überprüfung bereits abgeschlossener Rechtsstreitigkeiten bei Gericht.
  5. Da die beratende Rechtsanwältin / der beratende Rechtsanwalt nicht vorhersehen kann, ob die Beratung sich auf einen Fall bezieht, in welchem die beratende Rechtsanwältin / der beratende Rechtsanwalt konkret einschreitet oder vertritt, besteht für die Auskunftssuchende / den Auskunftssuchenden die Verpflichtung, zu Beginn des Gespräches alle Umstände offenzulegen, die diesbezüglich für die beratende Rechtsanwältin / den beratenden Rechtsanwalt von Bedeutung sein könnten. Insbesondere ist sie/er von der / vom Auskunftssuchenden unverzüglich zu informieren, sollte dieser/diesem bekannt sein, dass die beratende Rechtsanwältin / der beratende Rechtsanwalt Personen vertritt, welche in irgendeiner Weise vom Gegenstand des Beratungsgespräches betroffen sein können.
  6. Die EAA kann für jeden Fall nur 1 Mal in Anspruch genommen werden. Die mehrfache Einholung von Auskünften – auch von verschiedenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – ist nicht vorgesehen.
  7. Die in der EAA erteilte Auskunft begründet kein Mandatsverhältnis zur Rechtsanwältin / zum Rechtsanwalt, welche/welcher die Auskunft erteilt. Dieser/diesem ist es daher nicht verwehrt, in derselben Sache einen Auftrag zur Vertretung von anderen Personen anzunehmen, sofern nicht die Gefahr einer Kollision erkennbar ist. Hält die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt eine Kollision bei der Auskunftserteilung für möglich, so ist sie/er verpflichtet, ohne Angabe von Gründen die Auskunftserteilung abzulehnen und die Auskunftssuchende / den Auskunftssuchenden an die nächste Sprechstunde der EAA zu verweisen.
  8. Außerhalb der EAA ist es der beratenden Rechtsanwältin / dem beratenden Rechtsanwalt – wenn die/der Auskunftssuchende dies wünscht – gestattet, von dieser/diesem einen Vertretungsauftrag auch in der vorgetragenen Sache zu übernehmen. Dies darf jedoch nicht am deklarierten Tag der EAA erfolgen. Bei Übernahme eines Vertretungsauftrages in der anlässlich der EAA vorgetragenen Sache oder mit dieser im Zusammenhang stehend hat die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt die Mandantin / den Mandanten umfassend über die Kostentragung zu belehren und sich dies auf dem von der Rechtsanwaltskammer ausgegebenen Formular von der Mandantin / vom Mandanten bestätigen zu lassen. Dieses unterfertigte Formular ist in Kopie der Mandantin / dem Mandanten auszufolgen, im Original ständig im Akt zu verwahren und der Rechtsanwaltskammer über Verlangen vorzuweisen.
  9. Der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nimmt die Diensteinteilung vor, in welcher die sich meldenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in gleichmäßiger Auslastung bezogen auf die Bezirksgerichtssprengel eingeteilt werden. Die Dienstlisten können in übersichtliche geografische Bereiche aufgeteilt werden. Die Dienstlisten sind im Internet auf der Website der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen sowie Ausdrucke derselben zur Veröffentlichung an nachstehende Institutionen zu versenden:
    • alle Bezirksgerichte in der Steiermark
    • alle Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark
    • größere Gemeinden in der Steiermark, ausgewählte Printmedien sowie
    • weitere geeignet erscheinende Institutionen und Personen
    Auf Anfrage ist die Dienstliste auskunftssuchenden Personen auch zuzusenden.
  10. Im Falle der Verhinderung – aus welchen Gründen auch immer – hat die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt selbst für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen, welche in ihrer/seiner Kanzlei auszuüben ist. Die Vertretung ist der Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben; dies nach Möglichkeit im Vorhinein.
  11. Die beratende Rechtsanwältin / der beratende Rechtsanwalt hat ihren/seinen Namen zu nennen.
  12. Die beratende Rechtsanwältin / der beratende Rechtsanwalt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Ratsuchenden zu führen, welche den Vorgaben durch die Rechtsanwaltskammer zu entsprechen haben und welche zumindest enthalten:
    • Datum der Beratung
    • Name
    • Geburtsdatum und Adresse der/des Ratsuchenden
    • kurze Bezeichnung des Beratungsgebietes
  13. Die Rechtsanwaltskammer haftet nicht für eine im Rahmen der EAA erteilte Auskunft.
  14. Während der Dauer der EAA hat ein Aushang der Bestimmungen der EAA gemäß dem Formblatt der Rechtsanwaltskammer im Wartezimmer zu erfolgen.