Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
Salzamtsgasse 3/IV
8010 Graz

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Hinweisgeber System der Rechtsanwaltskammern gemäß § 20a DSt

In Umsetzung von § 20a des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) in der Fassung BGBl I Nr 19/2020 hat die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer ein Hinweisgebersystem zur Meldung eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, eingerichtet. Meldungen und Anzeigen werden vertraulich behandelt. § 20a DSt lautet:

 

§ 20a. (1) Die Rechtsanwaltskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, anzeigen oder melden, nur der Rechtsanwaltskammer oder dem Disziplinarrat bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 zu gewährleisten.

(2) Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Abs. 1 einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.

Whistleblowing nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)

Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer hat zur Einbringung von Whistleblower-Meldungen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz eine eigene Website mit einem sicheren Kanal zur Kommunikation eingerichtet. Mit Klick auf den untenstehenden Button gelangen Sie zu dieser Seite und können eine Meldung erstatten.

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (§ 2) bei Hinweisen (§ 5 Z 4) auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10).

Hinweisgeber System gem. § 20a DSt

der Rechtsanwaltskammern in Österreich auf der Homepage des ÖRAK

Whistleblowing nach dem HSchG

auf einem sicheren Kommunikationskanal der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer