Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Schlichtungsverfahren

Mit einem Schlichtungsverfahren soll auf die gütliche Beilegung eines Streits zwischen zwei oder mehreren Personen hingewirkt werden. Die Schlichterin / der Schlichter unterstützt dabei die Parteien, indem sie/er das Gespräch moderiert und Vorschläge für eine Streitbeilegung unterbreitet. Anders als bei einem Schiedsverfahren oder Gerichtsverfahren kommt der Schlichterin / dem Schlichter kein Entscheidungsrecht zu.

In bestimmten Rechtsmaterien (derzeit im Vereinsrecht und Nachbarrecht) ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, dass zuvor eine gütliche Streitbeilegung versucht wurde, wobei das Scheitern dieses Versuchs bei der gerichtlichen Klagsführung nachzuweisen ist.

Grundsätzlich gelten für das Schlichtungsverfahren keine Formvorschriften. Das Verfahren wird dominiert vom Prinzip der Freiwilligkeit. So ist in der Regel niemand gezwungen, sich überhaupt in ein Schlichtungsverfahren einzulassen. Auch wenn ein Schlichtungsverfahren begonnen wurde, kann jede der Parteien ohne Angabe von Gründen erklären, das Verfahren nicht weiter fortsetzen zu wollen.

Ein weiteres Verfahrensprinzip ist die Vertraulichkeit. So dürfen die Schlichterinnen/Schlichter – wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren – in einer späteren Auseinandersetzung, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war, weder als Schiedsrichterin/Schiedsrichter noch als Vertreterin/Vertreter oder Beraterin/Berater einer Partei in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren tätig werden. Mit Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichten sich die Parteien aber auch, sich in einem späteren Gerichts- oder Schiedsverfahren nicht auf die im Schlichtungsverfahren von einer Partei oder einer Schlichterin / einem Schlichter geäußerte Meinung oder auf sonstige Erklärungen zu berufen. Schlichterinnen/Schlichter sind nicht als Zeuginnen/Zeugen zu führen.

Weiters wird im Schlichtungsverfahren eine Verjährungsverzichtserklärung der Parteien dahin gehend abgegeben, dass für Ansprüche, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, auf den Einwand der Verjährung verzichtet wird, wenn innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Protokolls über die Beendigung des Schlichtungsverfahrens ein streitiges Verfahren bei Gericht oder einem Schiedsgericht anhängig gemacht wird. Der konkrete Verfahrensablauf wird in Abstimmung mit den Parteien festgelegt.

Das Verfahren wird durch einen formlosen Antrag an das Schlichtungszentrum der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer durch eine oder alle Parteien eingeleitet, in welchem der Zweck der Schlichtung kurz darzulegen ist, eine Schlichterin / ein Schlichter benannt werden kann und allenfalls die anderen Parteien, welche vom Verfahren noch betroffen sein sollen. Diesen Parteien wird der Antrag dann vom Schlichtungszentrum zugestellt. Ein Musterantragsformular kann hier abgerufen werden oder wird auf Wunsch auch von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zugesendet.

Das Verfahren endet durch Einigung der Parteien, wobei in dem von der Schlichterin / vom Schlichter zu unterfertigenden Protokoll auf Wunsch der Parteien das Ergebnis der Einigung festgehalten werden kann, oder durch eine jederzeit mögliche Erklärung einer Partei, das Verfahren nicht weiter fortsetzen zu wollen, oder durch Erklärung der Schlichterin / des Schlichters, dass sie/er eine Verfahrensfortsetzung für aussichtslos hält.

Grundsätzlich sollten die Gebühren für das Schlichtungsverfahren mit dem Antrag entrichtet werden. Wenn das nicht geschieht, kann das Schlichtungszentrum das weitere Verfahren von der Gebührenentrichtung abhängig machen. Die Gebühren werden aber im vollen Umfang rückerstattet, wenn das Verfahren nicht durch Einigung der Parteien endet.
Die Gebühren der Schlichterinnen/Schlichter werden in einer Gebührentabelle dargestellt, die unter www.rakstmk.at eingesehen werden kann.

Außerdem ist eine staatliche Vergleichsgebühr zu entrichten, die von der Höhe des Streitwertes abhängig ist.

Als Schlichterinnen/Schlichter können nur Personen tätig werden, die in der von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer geführten Liste eingetragen sind. Diese müssen über eine langjährige Berufserfahrung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt verfügen, sodass eine hohe Qualität der Leistung der Schlichterinnen/Schlichter sichergestellt ist. Die Schlichterinnen/Schlichter müssen in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie unterliegen überdies einer standesrechtlichen Kontrolle der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.
Das Verfahren ist äußerst kostengünstig, wobei bei einem Scheitern des Versuches einer gütlichen Streitbeilegung überhaupt keine Kosten zu entrichten sind bzw. bereits entrichtete Gebühren rückerstattet werden.