Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
Salzamtsgasse 3/IV
8010 Graz

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Schlichtungsordnung
der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

§ 1 Zuständigkeit
1. Das bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingerichtete Schlichtungszentrum ist für Streitigkeiten jeder Art zuständig, wenn die Parteien ein Verfahren nach dieser Schlichtungsordnung vereinbaren oder sonst vereinbart haben.
2. Die Vereinbarung des Schlichtungsverfahrens ist formlos möglich. Eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch ratsam.

§ 2 Organisation
1. Die Organe des Schlichtungszentrums sind das Präsidium, der Beirat des Präsidiums und die Kanzlei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.
2. Dem Schlichtungszentrum gehören ferner die Schlichter an, die in die bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer geführte Liste der Schlichter eingetragen sind.
3. Das Präsidium besteht aus dem Obmann des Schlichtungszentrums, das ist der Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, und den Präsidentenstellvertretern als weiteren Mitgliedern. Das Präsidium des Schlichtungszentrums gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Bestimmungen über die Sitzung des Präsidiums, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung vorzusehen und jene Angelegenheiten zu benennen sind, in welchen das Präsidium den Beirat des Präsidiums anzuhören hat.
Die Mitglieder des Präsidiums, die an einem Schlichtungsverfahren beteiligt sind, sind von Entscheidungen des Präsidiums, die dieses Verfahren betreffen, ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4. Der Beirat des Präsidiums besteht aus den Mitgliedern des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, soweit diese nicht Mitglieder des Präsidiums, als Schiedsrichter oder als Parteienvertreter in diesem Schlichtungsverfahren beteiligt sind.
5. Die administrativen Angelegenheiten des Schlichtungszentrums werden von der Kanzlei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer erledigt.
Die Angestellten der Kanzlei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 Schlichterliste
1. Schlichter können alle freiberuflich tätigen Rechtsanwälte sein. Sie müssen in die Liste der Rechtsanwälte oder Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen sein, die bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer geführt wird.
2. Die Aufnahme in die Schlichterliste ist Voraussetzung für die Ausübung des Schlichteramtes. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine zumindest fünfjährige Berufstätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt.
3. Über die Aufnahme oder Streichung aus der Schlichterliste entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Beirates.
4. Die Schlichter haben ihr Amt in voller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach bestem Wissen und Gewissen und unter Einhaltung der standesrechtlichen Verpflichtungen auszuüben. Die Schlichter sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben alle Umstände, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gegenüber den Parteien beeinträchtigen könnte, offenzulegen.

§ 4 Einleitung des Schlichtungsverfahrens
1. Die Partei, die ein Schlichtungsverfahren einleiten will, richtet ihren Antrag an das Schlichtungszentrum der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer. Im Antrag ist die andere Partei zu nennen und der Zweck der Schlichtung kurz darzulegen. Gleichzeitig ist die Einschreibgebühr, nach der dieser Schlichtungsordnung angeschlossenen Gebührentabelle zu zahlen. Der Antrag kann von einer, von mehreren oder von allen betroffenen Parteien gemeinsam eingebracht werden. Er kann sich an eine oder mehrere andere Parteien richten.
2. Der Schlichtungsantrag wird nach Einlangen der Einschreibgebühr der anderen Partei mit der Bitte übermittelt, dem Schlichtungszentrum binnen zwei Wochen oder binnen einer anderer vom Antragsteller vorgesehenen oder mit dessen Zustimmung verlängerten Frist mitzuteilen, ob sie zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren bereit ist und den Antragsteller durch Übersendung einer Kopie ihrer Mitteilung zu verständigen.
3. Das Schlichtungsverfahren beginnt mit dem Einlangen des gemeinsamen Antrags aller betroffenen Parteien bzw der Einverständniserklärung der anderen Partei beim Schlichtungszentrum. Für Ansprüche, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens waren und binnen vier Wochen nach Erhalt des Protokolls über die Beendigung des Schlichtungsverfahrens (§ 8) beim ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht geltend gemacht werden, verzichten die Parteien auf die Einrede, dass hinsichtlich dieser Ansprüche im Zeitraum vom Beginn des Schlichtungsverfahrens bis zum Ablauf der genannten 4-Wochen-Frist Verjährung eingetreten sei.
4. Lehnt die andere Partei ab oder antwortet sie nicht innerhalb der Frist gem § 4 Abs 2, so informiert das Schlichtungszentrum den Antragsteller unter konkreter Angabe der Gründe, dass ein Schlichtungsverfahren nicht stattfindet. Die Einschreibgebühr wird in diesem Fall in vollem Umfang rückerstattet, ebenso in jenen Fällen, in welchen das Schlichtungsverfahren anders als durch Einigung der Parteien endet.

§ 5 Benennung und Bestellung der Schlichter
1. Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter, es sei denn, die Parteien haben sich auf zwei oder drei Schlichter geeinigt. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt für die Bestellung und Auswahl der Schlichter Folgendes:
a) Ist nur ein Schlichter vorgesehen, wird dieser durch alle Parteien gemeinsam bestellt.
b) Haben die Parteien zwei Schlichter vereinbart, so bestellt der Antragsteller einen Schlichter und die andere Partei einen zweiten Schlichter.
c) Haben die Parteien ein Verfahren mit drei Schlichtern vorgesehen, so bestellt der Antragsteller einen Schlichter, die andere Partei den zweiten Schlichter und die beiden so bestellten Schlichter bestellen den dritten Schlichter.
2. Erfolgt eine Schlichterbestellung gem Abs 1 nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der Einverständniserklärung der anderen Partei gem § 4 Abs 3 beim Schlichtungszentrum, so ist der jeweilige Schlichter über gemeinsamen Antrag der Parteien vom Präsidium zu bestellen.
3. Der Schlichter nach 1a sowie der dritte Schlichter nach 1c sowie die vom Präsidium zu bestellenden Schlichter sind aus der beim Schlichtungszentrum geführten Schlichterliste zu wählen.

§ 6 Fristen
1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, beträgt die Frist zur Bestellung von Schlichtern vier Wochen ab Einlangen der Einverständniserklärung der anderen Partei gem § 4 Abs 3 beim Schlichtungszentrum.

§ 7 Verfahren
1. Das Schlichtungsverfahren wird nach freiem Ermessen, aber unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und Billigkeit durchgeführt.
2. Der konkrete Verfahrensablauf wird in Abstimmung mit den Parteien festgelegt.
3. Die Schlichter unterstützen die Parteien im Bemühen, den Streit einvernehmlich und gütlich beizulegen. Schlichter können jederzeit zusätzliche Informationen verlangen. Mit Zustimmung aller Parteien kann der Schlichter in jedem Stadium des Verfahrens Vorschläge für die Streitbeilegung unterbreiten. Die Schlichter können diese Vorschläge begründen.

§ 8 Schlichtungsprotokoll
1. Das Schlichtungsverfahren endet
a) durch Einigung der Parteien, wobei in dem von den Schlichtern zu unterfertigenden Protokoll der Schlichter auf Wunsch der Parteien das Ergebnis der Einigung festhalten kann;
b) durch die jederzeit ohne Angabe von Gründen mögliche Erklärung einer Partei gegenüber dem Schlichter oder dem Schlichtungszentrum, das Schlichtungsverfahren nicht fortsetzen zu wollen, auch darüber ist vom Schlichter ein Protokoll anzufertigen;
c) durch Protokoll des Schlichters, mit dem dieser das Schlichtungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit für beendet erklärt hat.

§ 9 Vertraulichkeit
1. Schlichter sind gegenüber den Parteien zur uneingeschränkten Vertraulichkeit verpflichtet. Die Schlichter dürfen – wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren – weder als Schiedsrichter noch als Vertreter oder Berater einer Partei in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren tätig werden, welches mit dem Streit, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war, zusammenhängt.
2. Die Parteien verpflichten sich, sich in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren weder auf die von einer Partei im Schlichtungsverfahren geäußerte Meinung noch auf die vom Schlichter geäußerte Meinung oder von ihm gemachte Vorschläge noch auf den Umstand zu berufen, dass eine Partei ihre Bereitschaft bekundet hat, einen vom Schlichter gemachten Vorschlag zur Streiterledigung anzunehmen.
3. Die Parteien verpflichten sich, die Schlichter auch nicht als Zeugen in einem nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren namhaft zu machen.

§ 10 Kosten
1. Die Gebühren für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dieser Schlichtungsordnung und die Honorare der Schlichter ergeben sich aus der dieser Schlichtungsordnung angeschlossenen Gebührentabelle.
2. Die Parteien haften für die Kosten des Verfahrens zur ungeteilten Hand.
3. Das Schlichtungszentrum ist berechtigt, die Einleitung des Schlichtungsverfahrens, die Bestellung von Schlichtern sowie die Übergabe der Unterlagen an den Schlichter von der Zahlung der entsprechenden Kosten laut Gebührentabelle abhängig zu machen.
4. Die Gebühren eines Schlichtungsvergleiches sind nach Maßgabe des Vergleiches von den Parteien zu tragen. Die Protokollierung und Ausfertigung des Vergleiches durch das Schlichtungszentrum ist davon abhängig, dass die anfallenden Gebühren dem Schlichtungszentrum entrichtet oder die Entrichtung zumindest sichergestellt wurde.