Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Erbrecht

Wissen Sie, welche Formvorschriften beim Testament zu beachten sind? Wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist? Wer ein Erbrecht hat und was genau das ist? Welchen Anspruch pflegende Angehörige haben? Wie sich eine Scheidung auf das Testament auswirkt? Wann ein Pflichtteil auszuzahlen ist? Oder unter welchen Voraussetzungen eine Pflichtteilsberechtigte / ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden kann?

Kaum jemand setzt sich mit diesen Fragen auseinander. Umso größer ist die (oft böse) Überraschung, wenn am Ende alles anders kommt als eigentlich geplant. Um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich in Erfüllung geht, sollten Sie rechtzeitig professionellen Rat einholen.

Die Österreichischen Rechtsanwälte informieren Sie über die zahlreichen Neuerungen im Erbrecht und helfen Ihnen bei der korrekten Errichtung und sicheren Registrierung Ihres Testaments. 

Familienvermögen ist rascher verloren, als man denkt!


Die gesetzliche Erbfolge regelt zwar grundsätzlich die Verteilung des Vermögens nach dem Tod, die Errichtung eines Testaments zur speziellen Nachfolgeregelung ist aber nicht nur für Unternehmerinnen/Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen zweckmäßig. Die Errichtung eines Testaments ohne Beiziehung einer/eines Rechtskundigen ist in der Regel mit erheblichen Gefahren verbunden.

Anwaltsleistungen

Die Beiziehung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes zur Testamentserrichtung vermeidet aufregende und kostenintensive Konflikte mit Familienmitgliedern. Falsches Enterben kann das gesamte Familienvermögen kosten, Pflichtteilsklagen dauern oft Jahre mit erheblichem Aufwand, im schlimmsten Fall verfällt das Vermögen dem Staat.

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte haben Erfahrung als Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter vor Gericht. Das hilft, Regelungen so zu formulieren, dass sie Streit vermeidend wirken. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sind rechtskundige Beraterinnen/Berater, die nicht nur im Streitfall, sondern auch vorsorgend helfen, Ihre Rechte zu schützen und Geld zu sparen.

Eine rechtskundige Testamentserrichtung ermöglicht nicht nur formell und inhaltlich wirksame und klare Lösungen, sondern berücksichtigt auch mögliche Erbinnen/Erben sowie Möglichkeiten einer allfällig gewünschten Einschränkung, Schenkungen zu Lebzeiten, die Berücksichtigung von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, Regelungen über eine Mietwohnung usw.

Wie unterstützt mich meine Rechtsanwältin oder mein Rechtsanwalt in erbrechtlichen Angelegenheiten?

Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt

  • berät Sie über die aufgrund Ihrer Familien- und Vermögenssituation geeigneten letztwilligen Verfügungen – insbesondere im Hinblick auf die neue Rechtslage ab 1.1.2017.
  • informiert und berät Sie über beachtenswerte erbrechtliche Aspekte im Falle eines Umzuges in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen der EU-Erbrechtsverordnung.
  • informiert Sie über die anfallenden Kosten und hilft Ihnen, diese möglichst gering zu halten.
  • verfasst formgerechte letztwillige Verfügungen.
  • kümmert sich um die ordnungsgemäße, sichere Registrierung Ihrer letztwilligen Verfügung im Testamentsregister (z. B. der Österreichischen Rechtsanwälte).

Fallbeispiele

Der unverheiratete, kinderlose Verstorbene hat mit seiner Freundin vier Jahre lang zusammengewohnt. Er war Einzelkind, auch seine Eltern sind bereits verstorben. Da keine gesetzlichen Erben mehr am Leben sind, fällt der Lebensgefährtin die Verlassenschaft zur Gänze zu. Hätten die beiden z. B. lediglich zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, wäre die Verlassenschaft an den Staat gefallen („Aneignung durch den Bund“), da keine letztwillige Verfügung zugunsten der Freundin errichtet wurde.

Tipp: Wenn Sie Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten als Erbin oder Erben einsetzen wollen, sollten Sie das auch künftig besser in einer letztwilligen Verfügung (z. B. Testament) regeln.

Eine Witwe hinterlässt zwei Töchter. Mangels weiterer gesetzlicher Erben würden jeder Tochter nach gesetzlichem Erbrecht grundsätzlich 50 Prozent der Verlassenschaft zustehen. Sollte es ein Testament geben und die beiden Töchter nicht bedacht worden sein, beträgt die Pflichtteilsquote pro Tochter daher 25 Prozent und damit ein Viertel der Verlassenschaft.

Der Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin und seinen Bruder. Da er keine Kinder hat und auch seine Eltern bereits verstorben sind, steht hier der Ehegattin nach dem neuen gesetzlichen Erbrecht die gesamte Verlassenschaft zu. Es erfolgt keine Aufteilung zwischen ihr und dem Bruder.

Achtung: Seit 1.1.2017 verdrängt das gesetzliche Erbrecht von Ehegattinnen/Ehegatten jenes von Geschwistern und Großeltern einer kinder- und elternlosen Erblasserin / eines kinder- und elternlosen Erblassers. Sollten Sie daher Ihre Geschwister als Erbinnen/Erben einsetzen wollen, empfiehlt es sich, dies in einem Testament zu regeln.

Der Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin und zwei Töchter. Da Ehegatten neben Nachkommen ein Drittel der Verlassenschaft erben, teilen sich die Töchter die verbleibenden zwei Drittel der Verlassenschaft.

Der Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin, seine Tochter Andrea sowie seine Enkel Paul und Jan. Die beiden sind Kinder der zweiten, bereits verstorbenen Tochter des Erblassers. Die Ehegattin erhält hier wieder ein Drittel, während sich die Enkel als Repräsentanten der vorverstorbenen Tochter des Verstorbenen die restlichen zwei Drittel der Verlassenschaft mit Andrea teilen. Andrea erhält ein Drittel, Paul und Jan jeweils ein Sechstel.

Der kinderlose Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin und seine Mutter. Nach dem gesetzlichen Erbrecht erbt die Ehegattin zwei Drittel neben der Mutter sowie ein Sechstel des vorverstorbenen Vaters.

Anmerkung: Der Anteil eines vorverstorbenen Elternteils fällt der Ehegattin / dem Ehegatten zu. Sollten Sie dies nicht wünschen, empfehlen wir auch hier die Errichtung eines Testaments.

Die Verstorbene ist mit ihrer Familie, bestehend aus ihrem Ehegatten und ihren Eltern, zerstritten, weshalb sie eine Freundin zur Alleinerbin eingesetzt hat. Gäbe es kein Testament, stünden nach gesetzlichem Erbrecht dem Ehegatten neben den Eltern zwei Drittel der Verlassenschaft zu. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt daher ein Drittel. Die Eltern sind nach der seit 1.1.2017 geltenden Rechtslage allerdings nicht mehr pflichtteilsberechtigt und erhalten in diesem Fall nichts.

Der Verstorbene hinterlässt lediglich seine zwei Söhne Peter und Klaus. Im Testament hat er seine Freundin als Alleinerbin eingesetzt. Peter ist enterbt worden und selbst Vater einer Tochter. Letztendlich hat hier die Tochter als Repräsentantin von Peter genauso wie dessen Bruder Klaus Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von einem Viertel der Verlassenschaft.

Der Verstorbene hinterlässt seine fünf Kinder aus einer bereits geschiedenen Ehe, seine Eltern und seine Freundin. Die Ex-Ehefrau erhält nichts, da die Auflösung der Ehe zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führt. Die fünf Kinder erben daher je ein Fünftel. Die Eltern des Verstorbenen kommen nicht zum Zug, da die Kinder die Eltern vom gesetzlichen Erbrecht ausschließen. Da es gesetzliche Erben gibt, hat die Freundin hier kein Erbrecht von Gesetzes wegen, selbst wenn sie die Voraussetzungen einer Lebensgemeinschaft erfüllen würde.

Als Lebensgefährtin hätte sie allerdings das Recht, zumindest für ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung weiterzuwohnen. Dies ist in vielen Fällen wichtig, da verbleibende Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten oft einer „Überbrückung“ bedürfen, bis sich eine neue Wohngelegenheit gefunden hat.

Achtung: Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die beiden zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war. Sollten die Voraussetzungen allerdings nicht vorliegen, muss die Freundin schlimmstenfalls aus der Wohnung ausziehen. Wenn Sie dies verhindern wollen, sollten Sie eine entsprechende Regelung im Testament treffen.

Weitere Informationen

Checkliste

Zur Errichtung eines Testamentes wären ins­be­sondere vorzubereiten:

  • Aufstellung über vorhandenes Vermögen
  • vorhandene Verträge wie Erbverträge, Ehepakte usw.
  • Auflistung der Familienmitglieder und Verwandtschaftsgrad einschließlich unehelicher Kinder
  • kurzes Konzept, wer nach Möglichkeit bedacht und allenfalls weniger erhalten soll – über die gesetzlichen Ansprüche werden Sie aufgeklärt
  • Personen, die eventuell Vermächtnisse erhalten sollen