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Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Immobilienübertragung

Wer plant, eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück zu übertragen, ist mit zahlreichen komplexen Fragen konfrontiert: rechtliche Rahmenbedingungen, Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Vertragsgestaltung, Steuern, Gebühren und vieles mehr.

Folgende Fragen sollten unter anderem bereits im Vorfeld geklärt werden:

  • Welche Steuern und Gebühren können anfallen?
  • Kann per letztwilliger Verfügung (zB Testament) über die Immobilie verfügt werden?
  • Ist das Grundstück mit Dienstbarkeiten und Bestandsrechten belastet, die unter Umständen nicht im Grundbuch aufscheinen?
  • Welche Genehmigungen sind vorhanden bzw erforderlich (Grundverkehrsbehörde, Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz usw)?
  • Welche öffentlich-rechtlichen Auflagen und Einschränkungen sind mit der Benützung oder Bebauung des Grundstückes verbunden?


Diese und – je nach Einzelfall – diverse weitere Fragen sollten im Vorfeld einer Übertragung geklärt werden. Ihr Rechtsanwalt unterstützt Sie dabei.

Grunderwerbsteuer

Die Steuerreform 2015/16 brachte mit 1.1.2016 umfangreiche Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes. Diese Änderungen betreffen insbesondere Übertragungen von Immobilien (Häuser, Wohnungen, Grundstücke) innerhalb der Familie, etwa durch Schenkungen oder Erbschaften.

Kurz gesagt: Übertragungen von Immobilien im Familienkreis wurden ab 1.1.2016 größtenteils empfindlich teurer!

Seit 1. Jänner 2016 wird für Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie anstelle des dreifachen Einheitswertes der in den meisten Fällen wesentlich höhere Grundstückswert (Wert der gesamten Immobilie) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Außerdem änderte sich auch der Steuersatz, der seither in drei Stufen berechnet wird:

Grundstückswert in Euro Steuersatz
für die ersten 250.000,-- 0,5%
für die nächsten 150.000,-- 2,0%
darüber hinaus 3,5%

 

Diese Steuersätze gelten bei allen Übertragungen (egal ob entgeltlich oder unentgeltlich) innerhalb der Familie. Zur Familie zählen:

  • Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft),
  • Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten,
  • Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie (zB Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder),
  • Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner, oder
  • Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.


Der Grundstückswert kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden: 

  • Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes  ("Pauschalwertmodell"): Dabei wird der Grundstückswert nach folgender Formel ermittelt:
    [(anteilige) Grundfläche x 3-fachem Bodenwert pro m² x Hochrechnungsfaktor]
    +
    [Nutzfläche bzw (anteilige) gekürzte Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor x Bauweise-/Nutzungsminderung (100 %/71,25 %/60 %/40 %) x Altersminderung (100 % / 65 % / 30 %)]
  • Immobilienpreisspiegel: 71,25 % des anhand des Immobilienpreisspiegels der Wirtschaftskammer Österreich (ab 1.1.2017 Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich) ermittelten Wertes.
  • Schätzgutachten 

Über alle Details zur Ermittlung des Grundstückswertes informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.

Zu beachten ist, dass für die Ermittlung des Steuersatzes alle Übertragungen, die zwischen denselben Personen innerhalb von 5 Jahren stattgefunden haben, zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung findet auch dann statt, wenn eine Immobilie innerhalb der 5-Jahres-Frist durch mehrere Erwerbsvorgänge an dieselbe Person fällt, auch wenn die Übergeber unterschiedlich sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vater und Mutter ihr Haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört, zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihrem Sohn schenken.

Fallbeispiele

Frau Müller möchte ihre 115 m² große Eigentumswohnung in Wien erst im nächsten Jahr auf ihre Tochter übertragen. Der Grundstückswert (= Wert der Immobilie) der Wohnung beträgt 490.000,-- Euro. Die bei der Übertragung auf ihre Tochter fällige Grunderwerbsteuer muss anhand des neuen Stufentarifs vom Grundstückswert berechnet werden:

Grundstückswert: 490.000,--
0,5 % von 250.000,-- = 1.250,-- Euro
2 % von 150.000,-- = 3.000,-- Euro
3,5 % von 90.000,-- = 3.150,-- Euro
Fällige Grunderwerbsteuer ab 01.01.2016: 7.400,-- Euro

Im Falle einer Übertragung vor dem 01.01.2016 beträgt die Steuerersparnis 6.380,-- Euro.

Oma Elfriede möchte ihr Häuschen im Burgenland mit 100 m² Wohnfläche und 800 m² Grund erst im nächsten Jahr auf ihre Enkeltochter übertragen. Der Grundstückswert (= Wert der Immobilie) des Hauses beträgt 175.000,-- Euro. Die bei der Übertragung auf ihre Tochter fällige Grunderwerbsteuer muss anhand des neuen Stufentarifs vom Grundstückswert berechnet werden:

Grundstückswert: 175.000,--
0,5 % von 175.000,-- = 875,-- Euro
Fällige Grunderwerbsteuer ab 01.01.2016: 875,-- Euro

Im Falle einer Übertragung vor dem 01.01.2016 beträgt die Steuerersparnis 369,20 Euro.

Paul und Martha möchten ihr Haus in Klagenfurt mit 1.000 m² Grundfläche erst im nächsten Jahr auf ihren Sohn übertragen. Der Grundstückswert (= Wert der Immobilie) des Hauses beträgt 400.000,-- Euro. Die bei der Übertragung auf ihre Tochter fällige Grunderwerbsteuer muss anhand des neuen Stufentarifs vom Grundstückswert berechnet werden:

Grundstückswert: 400.000,--
0,5 % von 250.000,-- = 1.250,-- Euro
2 % von 150.000,-- = 3.000,-- Euro
Fällige Grunderwerbsteuer ab 01.01.2016: 4.250,-- Euro

Im Falle einer Übertragung vor dem 01.01.2016 beträgt die Steuerersparnis 2.649,80 Euro.

Erwin möchte seine Häuschen bei Innsbruck mit 800 m² Grund erst im nächsten Jahr auf seinen Enkel übertragen. Der Grundstückswert (= Wert der Immobilie) des Häuschens beträgt 440.000,-- Euro. Die bei der Übertragung auf seinen Sohn fällige Grunderwerbsteuer muss anhand des neuen Stufentarifs vom Grundstückswert berechnet werden:

Grundstückswert: 440.000,--
0,5 % von 250.000,-- = 1.250,-- Euro
2 % von 150.000,-- = 3.000,-- Euro
3,5 % von 40.000,-- = 1.400,-- Euro
Fällige Grunderwerbsteuer ab 01.01.2016: 5.650,-- Euro

Im Falle einer Übertragung vor dem 01.01.2016 beträgt die Steuerersparnis 3.490,-- Euro.

Wann lohnt sich eine Übertragung

Es ist im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt eine Übertragung sinnvoll ist. Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt wird Sie gerne umfassend beraten und Ihnen bei der Übertragung Ihrer Immobilie zur Seite stehen. 

Hier finden Sie Antworten auf einige wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Übertragung Ihrer Immobilie:

Ja, bei der Übertragung einer Immobilie wird eine staatliche Gebühr für die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch fällig. Bei Übertragungen innerhalb der Familie beträgt diese Gebühr 1,1% des dreifachen Einheitswertes. Die Höhe dieser Gebühr bleibt auch ab dem kommenden Jahr unverändert.

Bei entgeltlichen Übertragungen ist auch im Familienverband die Frage der Immobilienertragsteuer gesondert zu prüfen.

Tipp: Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt unterstützt Sie gerne bei der Abklärung sämtlicher steuerrechtlicher Fragen. 

Die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr im Grundbuch sind von der neuen Eigentümerin oder vom neuen Eigentümer zu bezahlen. Eine etwaige Immobilienertragsteuer muss die Person bezahlen, die die Immobilie abgibt.

Außerhalb des Familienkreises wird bei der Übertragung einer Immobilie ab 01.01.2016 zwischen unentgeltlichem, teilentgeltlichem und entgeltlichem Erwerb unterschieden. Je nachdem, um welchen Erwerb es sich handelt, fällt auch die Höhe der Steuer aus.

Tipp: Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt informiert Sie gerne über alle möglichen Varianten.

Die Grunderwerbsteuer ist noch vor der Eintragung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers im Grundbuch fällig. Seit 01.01.2016 besteht die Möglichkeit, die Grunderwerbsteuer in Raten auf bis zu 5 Jahre verteilt zu bezahlen. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig. Achtung: Im Falle einer Ratenzahlung erhöht sich die Grunderwerbsteuer um 2% pro Jahr!

Tipp: Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt berät Sie, ob eine Ratenzahlung in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Durch vertragliche Vereinbarung eines Wohnrechtes kann gesichert werden, dass man auch nach der Übertragung der Immobilie weiterhin darin wohnen kann.

Tipp: Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt berät Sie im Vorfeld einer Übertragung umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten.

Die Einräumung eines Wohnrechts hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe der Grunderwerbsteuer.

Tipp: Zur Abklärung aller weiteren Fragen in diesem Zusammenhang, wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt. 

Durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot können Sie verhindern, dass Ihre Kinder das Haus oder die Wohnung belasten oder verkaufen.

Tipp: Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt berät Sie im Vorfeld einer Übertragung umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen diesbezüglich offen stehen.

Nein, ohne Zustimmung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers ist das dann nicht mehr möglich.

Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt berät Sie umfassend auf Basis Ihres konkreten Falles. Wenden Sie sich am besten frühzeitig an Ihren Rechtsanwalt.

Tipp: Eine frühzeitige individuelle Beratung ist die Grundlage für eine professionelle, sichere und effiziente Abwicklung Ihrer Übertragung. So können Sie Zeit, Geld und Nerven sparen.

Wer plant, eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück zu übertragen, ist mit zahlreichen komplexen Fragen konfrontiert: rechtliche Rahmenbedingungen, Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Vertragsgestaltung, Steuern, Gebühren und vieles mehr.

Folgende Fragen sollten unter anderem bereits im Vorfeld geklärt werden:

  • Welche Steuern und Gebühren können anfallen?
  • Kann per letztwilliger Verfügung (zB Testament) über die Immobilie verfügt werden?
  • Ist das Grundstück mit Dienstbarkeiten und Bestandsrechten belastet, die unter Umständen nicht im Grundbuch aufscheinen?
  • Welche Genehmigungen sind vorhanden bzw erforderlich (Grundverkehrsbehörde, Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz usw)?
  • Welche öffentlich-rechtlichen Auflagen und Einschränkungen sind mit der Benützung oder Bebauung des Grundstückes verbunden?


Diese und – je nach Einzelfall – diverse weitere Fragen sollten im Vorfeld einer Übertragung geklärt werden. Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt unterstützt Sie dabei.

Achtung: Auch mündliche Zusagen sind rechtsverbindlich!

  • Analysiert vertraulich Ihre Situation und informiert Sie über rechtliche Rahmenbedingungen sowie anfallende Steuern und Gebühren.
  • Berät Sie, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Übertragung sinnvoll ist.
  • Errichten den Schenkungsvertrag (bzw Kaufvertrag), der auf Ihre persönlichen Anforderungen abgestimmt ist.
  • Sorgt für die Eintragung im Grundbuch, nimmt die Selbstberechnung anfallender Steuern und Gebühren vor und führt diese für Sie an Finanzamt und Gericht ab.
  • Berät Sie über Möglichkeiten der Eigentumsübertragung mittels letztwilliger Verfügung (zB Testament), verfasst Ihre letztwillige Verfügung formgerecht und kümmert sich um die sichere Registrierung Ihrer letztwilligen Verfügung in einem Testamentsregister (zB im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte).

Tipp: Vorsicht vor Formularverträgen! Diese schützen Ihre Rechte nicht immer ausreichend.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit über das Wissen und die Erfahrung, welche Regelungen im Ernstfall auch vor Gericht halten und worauf in diesem Zusammenhang bei der Gestaltung von Verträgen besonders zu achten ist.

Tipp: Nehmen Sie möglichst früh Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt auf, damit er Sie frühzeitig über alle Details informieren und schon während etwaiger Vertragsverhandlungen unterstützen kann.

Die Höhe des Honorars ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Grundsätzlich erfolgt die Honorierung aufgrund der zwischen Ihnen und Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarung. Möglich sind etwa Vereinbarungen auf Stundensatzbasis, von Pauschalhonoraren oder der Abrechnung nach Tarif.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt vorab über das Honorar und treffen Sie eine Vereinbarung darüber.

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