Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Internet im Alltag
Facebook, Amazon und Co … Große Teile des Geschäfts- und des Privatlebens verlagern sich beständig in das Internet. Einkäufe werden online erledigt, Freundinnen/Freunde auf sozialen Netzwerken getroffen, Termine in der Cloud verwaltet usw. Schnell, einfach und kostengünstig können viele dieser Dienste in Anspruch genommen werden. Genauso schnell werden bei deren Verwendung aber auch Pflichten begründet und ebenso rasch sind bisweilen die Grenzen des Zulässigen überschritten. Anders ausgedrückt: Nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt. Gerade Online-Dienste bieten oftmals einen hohen Vernetzungsgrad und berühren eine Vielzahl von Rechtsmaterien. Für die/den Einzelnen kann es schwer sein, dabei den Überblick zu bewahren.
Anwaltsleistungen
Die unter „Fallbeispiele“ angeführten Fälle zeigen, dass die Verwendung des Internets im Privaten wie auch im Geschäftsbetrieb eine Vielzahl an Rechtsbereichen berührt. Sehr schnell kann es zu Gewährleistungs- und Schadenersatzfällen, zu Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, zu Datenschutzverletzungen oder gar zu strafrechtlichem Fehlverhalten kommen. In all diesen Fällen ist der professionelle Beistand einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes unabdingbar. Speziell für Unternehmen gilt es zudem, bereits bei der Planung von Webprojekten den anwendbaren Rechtsrahmen zu berücksichtigen und das Projekt an den einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen auszurichten. Auch hier empfiehlt sich von Beginn an die Einbindung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes.
Gemeinsam mit Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt ist es möglich, die rechtlichen Anforderungen an das geplante Webprojekt aufzuarbeiten, mögliche rechtliche Konsequenzen bei Rechtsverstößen im Internet zu evaluieren und zu prüfen, welche rechtlichen Schritte bei Rechtsverstößen ergriffen werden können. Ihre Rechtsanwältin / Ihr Rechtsanwalt betreut und vertritt Sie vor Gericht und führt Sie durch den speziell bei Internetgeschäften oft dichten Dschungel der Gerichtszuständigkeiten.
Fallbeispiel
Unabhängig von Ladenöffnungszeiten und ohne langwierige Anfahrtswege kann die Ware bequem von zu Hause aus bestellt werden. Dank Online-Banking und Kreditkarte ist auch die Zahlung schnell erfolgt. Was aber, wenn die bestellte Ware nicht eintrifft? Dann rücken Fragen in den Vordergrund, die beim Offline-Geschäft selbstverständlich wirken: Wer ist eigentlich meine Vertragspartnerin / mein Vertragspartner? Wie bekomme ich mein Geld zurück? Welches Recht ist anwendbar? Viele dieser Fragen sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beantworten. Zu Fragen des Vertragsabschlusses im Internet sind im Speziellen die Normen des E-Commerce-Gesetzes und des Konsumentenschutzgesetzes zu berücksichtigen. Gerade im Internet ist oftmals die Rechtsverfolgung nicht einfach. Hierbei rücken regelmäßig gerichtliche Zuständigkeitsregelungen und auch Vollstreckbarkeitsübereinkommen in den Blickpunkt. Als Grundregel gilt: Vor jedem Geschäftsabschluss sollten die Geschäftsbedingungen und die Nutzungsbedingungen der Vertragspartnerin / des Vertragspartners gründlich studiert werden. Keinesfalls sollten Kontodaten bekannt gegeben werden, ohne dass man sich zuvor von der Seriosität der besuchten Website überzeugt hat.
Die bestellte Ware ist nicht eingetroffen, der Käufer ist enttäuscht. Er lässt seinem Ärger über den Fehlkauf freien Lauf und postet seinen Unmut über das betroffene Unternehmen auf sozialen Netzwerken und anderen Portalen im Internet. Fühlt er sich auch noch so sehr im Recht, so hat er dabei dennoch rechtliche Grenzen zu beachten: Kreditschädigende Äußerungen, beleidigende Statements, nicht den Tatsachen entsprechende Vorwürfe – all dies kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Postet der User etwa, dass die Waren des betroffenen Unternehmens „Schrott“ seien, kann er sich Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Möchte sich der User selbst „zu seinem Recht“ verhelfen und postet er etwa, dass er dem Unternehmen Schaden zufügen werde, falls seine Ware nicht sofort geliefert werde, so kann eine solche Drohung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird dem User die Unbedachtheit seiner Äußerungen schließlich bewusst und möchte er diese wieder zurücknehmen, so zeigt sich oftmals, dass sich seine Postings im Internet bereits unkontrolliert verbreitet haben. Anders ausgedrückt: Google vergisst nicht. Es sollte daher stets bedacht werden, dass ein einfaches Löschen im Internet geposteter Äußerungen oft nicht mehr möglich ist.
Das betroffene Unternehmen erlangt von den Postings des enttäuschten Käufers Kenntnis und leitet gegen diesen rechtliche Schritte ein. Zugleich möchte es im Konzernverbund seine Schwesterngesellschaften und auch seine Zulieferinnen/Zulieferer vor diesem „schwierigen“ Kunden warnen. Es speichert daher all seine personenbezogenen Daten, sein bisheriges Kaufverhalten, seine Bonität und sein firmeninternes Rating in seiner Unternehmensdatenbank und versendet all diese Daten an die zuvor genannten Unternehmen. Auch wenn sich das Unternehmen aufgrund der Postings des Käufers hierzu berechtigt fühlt, so hat es dennoch datenschutzrechtliche Grenzen zu beachten. Jegliche Aufbewahrung, Verarbeitung und Weiterleitung personenbezogener Daten bedarf einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Eine „generalpräventive“ Datenweitergabe etwa erlaubt das Datenschutzgesetz nicht. Vor jeglicher Verwendung personenbezogener Daten ist daher zu prüfen, ob dies den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes entspricht.
Die Ware ist nun doch beim Kunden eingetroffen, mittlerweile hat dieser aber schon ein Konkurrenzprodukt erworben. Postwendend will er daher die nun überschüssige Ware im Wege einer Online-Auktion versteigern. Schnell sind mehrere Bieter interessiert und schließlich ist die Ware zu einem lukrativen Preis versteigert. Die gute Laune über den gelungenen Verkauf wird jedoch schnell getrübt: Plötzlich ist er wegen vermeintlich schadhaft zum Verkauf angebotener Ware auf der Versteigerungsplattform negativ bewertet und er wird sogar als Versteigerungsbetrüger geratet. Die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen sind verletzt, die Folgen sind gravierend. Schnell spricht sich herum, dass er ein „Betrüger“ sei, und sogar am Arbeitsplatz liegt eine Kündigung in der Luft. Nun gilt es, denjenigen User, der für das Betrugsrating verantwortlich zeichnet, zum Widerruf zu bewegen oder den Plattformbetreiber zum Löschen des Ratings aufzufordern. Verhallen diese Aufforderungen ungehört, so bleibt nur noch der Weg zu Gericht.
Checkliste
Dokumentieren Sie alle Vorgänge: Machen Sie Screenshots, speichern Sie E-Mails, kopieren Sie Dokumente. Je lückenloser Sie einen Vorgang dokumentieren, desto besser kann Ihre Rechtsanwältin / Ihr Rechtsanwalt agieren.
Handeln Sie rasch: Suchen Sie im Anlassfall umgehend Ihre Rechtsanwältin / Ihren Rechtsanwalt auf. Je mehr Zeit Sie verstreichen lassen, umso höher ist die Gefahr von Verfristungen und umso schwieriger kann die Rechtsverfolgung werden.
Bereiten Sie Ihre Unterlagen, Ihre Kontobewegungen und Ihre Korrespondenz chronologisch auf: Nur Sie kennen den Sachverhalt, nur Sie wissen um die zeitlichen Abläufe Bescheid. Je geordneter und strukturierter Sie Ihre Rechtsanwältin / Ihren Rechtsanwalt mit den notwendigen Informationen versorgen, umso effizienter kann diese/dieser reagieren und umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche Umstände unberücksichtigt bleiben.