Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Gesellschaftsrecht

Schon bei Gründung eines Unternehmens – oder besser noch vorher – sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nicht nur um die Erfüllung von Formalvoraussetzungen der Gründung oder Ihrer Unternehmenstätigkeit überhaupt.

Die richtige Wahl der Rechtsform (Gesellschaft), die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Partnerinnen und Partnern oder mit anderen Unternehmen, die zielgerichtete Vorsorge für Konfliktfälle oder die vorsorgliche Regelung eines Ausstiegsszenarios – wenn auch nur für den Fall des Falles – sind nur einige der Gründe, warum Sie als Unternehmerin/Unternehmer keinesfalls auf eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt verzichten sollten.

Ihr/ihm ist bewusst, wo die Probleme liegen können und wie man sie lösen kann, da sie/er ihre/seine Erfahrungen aus bereits ausgetragenen Streitfällen gewonnen hat.

Anwaltsleistungen

Die Leistung der Rechtsanwältin / des Rechtsanwalts kann sein, die Bestellung einer zweiten Geschäftsführerin / eines zweiten Geschäftsführers zu empfehlen und die Kompetenzen der/des anderen einzuschränken, denn das geht auch mit einfacher Mehrheit und vielleicht kommt die/der Dritte dann zur Vernunft.
Solche unbedachten Fehler können gravierende Folgen für ein Unternehmen haben.
Das Ausstiegsszenario ist bei der Gründung fast noch wichtiger als die Frage der zukünftigen Zusammenarbeit. Solange alles gut läuft, kann der Vertrag in der Schublade bleiben. Im Konfliktfall sollte er aber wasserdicht sein.
Ziehen Sie bei einer Unternehmensgründung immer Ihre Rechtsanwältin / Ihren Rechtsanwalt zurate.

Aber auch bei der Führung Ihres Unternehmens unterstützt Sie Ihre Rechtsanwältin / Ihr Rechtsanwalt und bewahrt Sie vor möglicherweise existenzgefährdenden Fehlern (siehe Fallbeispiel 2).

Fallbeispiele

Ein Unternehmen wird gegründet. Drei Partner wollen eine gemeinsame Firma aufziehen. Die Gründungskosten sollen so gering wie möglich gehalten werden, also tut es auch ein Mustergesellschaftsvertrag, der Eintrag ins Firmenbuch ist kein Problem und schon haben die drei Partner ihr gemeinsames Unternehmen, jeder zu gleichen Teilen, jeder zu 33 %. Derjenige, der den kaufmännischen Teil machen soll, wird Geschäftsführer, das wird gleich im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Ist doch das Einfachste, denken sie.

Doch der Geschäftsführer fängt immer mehr an, seine eigene Suppe zu kochen. Er führt die Bücher zwar sorgfältig, hört aber nicht auf die anderen, stellt die falschen Leute ein, bestellt Sachen, die man nicht braucht, und spielt sich als Direktor auf.
Bis es den anderen endgültig reicht. Sie wollen ihn als Geschäftsführer loswerden. Die Überraschung ist groß, als sie von ihrem Rechtsanwalt erfahren, dass eine Abberufung nur mit einer Dreiviertelmehrheit möglich ist, weil er durch den Gesellschaftsvertag zum Geschäftsführer wurde, also müsste der Gesellschaftsvertrag geändert werden, dafür reicht aber ihre Zweidrittelmehrheit nicht aus.

Bereits bei der Unternehmensgründung ist es ratsam, eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung beizuziehen und nicht auf einen Mustervertrag zurückzugreifen.

Der Gesellschafter einer ins Trudeln geratenen GmbH versucht, seine Firma zu retten, indem er seiner Gesellschaft sein Privatvermögen als Darlehen zur Verfügung stellt. Außerdem belastet er seine private Eigentumswohnung mit einer Hypothek der Gesellschaft. Die Rettungsversuche greifen nicht und seine GmbH wird insolvent. Da Kredite und Sicherheiten, die eine Gesellschafterin / ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, Eigenkapital ersetzend sind, hat er nicht nur seine Firma, sondern auch sein Privatvermögen und seine Eigentumswohnung verloren. Eine Rückzahlung ist nämlich erst nach Befriedigung aller anderen Gläubigerinnen/Gläubiger zulässig.

Es ist daher ratsam, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, bevor es zu spät ist und neben der Firma womöglich auch die eigene Existenz zerstört ist.

Weitere Informationen

Checkliste

Die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt wird Ihnen in einem Erstgespräch Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten anschaulich machen.
Entscheidungen treffen Sie selbst.

Wenn Sie mit gesellschaftsrechtlichen Fragen zur Rechtsanwältin / zum Rechtsanwalt gehen, nehmen Sie – nach Bedarf – mit:

  • Notizen über Businessidee und Firmenname, Mitbewerberinnen/Mitbewerber / Fragen: Firma, Marke, Patent, Design, Urheberrechte
  • Beschreibung des Tätigkeitsfeldes etc. / Frage: Unternehmensgegenstand
  • Businessplan-Daten: Marktanalyse und -beurteilung, Umsatz-, Ertrags- und Aufwands-/Kostenzahlen (-erwartungen), Personal- und Sachbedarf, Finanzbedarf; ev. Vorabstimmung mit Steuerberaterin/Steuerberater / Fragen: Rechtsform, Finanzierungsbedarf und -formen, Kapitalausstattung, Förderungen, Risikobeurteilung
  • Zeitplan für Gründung/Umstrukturierung/Expansion, Betriebsaufnahme, steuerrechtlicher Stichtag / Fragen: Ablauf der zu treffenden Maßnahmen einschließlich notwendiger Vorbereitungshandlungen
  • Daten aller beteiligten Personen: Name, Geburtsdatum, Beruf, Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail, www) / Frage: Vollständigkeit der Realdaten
  • Daten beteiligter anderer Unternehmen (Gesellschaften), Firma, Firmenbuchnummer / Frage: Vollständigkeit der Realdaten; Kooperationsformen (Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungsmodelle)
  • Daten von Liegenschaften (Büro, Wohnung, Grundstück): Grundbuchs-Einlagezahl / Frage: Vollständigkeit der Realdaten, Sachgründung, nachträgliche Einbringung, Finanzierungsmodelle (Immobilienleasing/Besitzgesellschaft o. Ä.)
  • Auflistung bezugnehmender eigener Fragen rechtlicher und wirtschaftlicher Natur
  • Auflistung bezugnehmender eigener Ideen, Anliegen, Wünsche und Vorstellungen
  • sämtliche bezugnehmenden bereits vorhandenen Unterlagen/Urkunden/Alt-)Verträge