Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Gewerberecht
Das Gewerberecht stellt einen der ältesten und wohl auch einen der wichtigsten Teile des Besonderen Verwaltungsrechtes dar. In der Gewerbeordnung finden sich nicht nur allgemeine Bestimmungen, wie die Zulassung zur Ausübung eines Gewerbes und die Rechte und Pflichten der Gewerbetreibenden, sondern auch Detailregelungen für einzelne Gewerbe. Grundsätzlich ist eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Ausgenommen sind etwa Land- und Forstwirtinnen und -wirte, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker etc.
Im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes stellen sich zahlreiche Fragen: Was ist überhaupt ein Gewerbe? Wann bekommt man eine Gewerbeberechtigung? Wer ist davon ausgenommen? Was sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Betreibung eines Gewerbes? Dabei steht Ihnen Ihre Rechtsanwältin / Ihr Rechtsanwalt rechtsberatend zur Seite.
Anwaltsleistungen
Für alle notwendigen Schritte im Sinne einer zentralen Anlaufstelle ist die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Viele Fragen wie z. B. Fortbetriebsrechte nach Todesfall, Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin / eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, Nachsichtsansuchen wegen Vorliegens von Ausschlussgründen oder Fragen in Verbindung mit der Errichtung von Betriebsanlagen sowie die damit verbundenen Anzeigen und notwendigen Verfahrensschritte sollten aufgrund des bestehenden Umfangs der GewO von einer Anwältin / einem Anwalt gelöst werden. Es sollte daher immer die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zurate gezogen werden.
Der Eigentümer und Konzessionsinhaber eines Bauunternehmens ist gestorben. Sein 23-jähriger Sohn verfügt als gelernter Tapezierer nicht über die notwendige Ausbildung. Der renommierte Familienbetrieb soll aber unbedingt weitergeführt werden.
Ein Bekannter und Freund der Familie, welcher die notwendigen Anforderungen im Sinne des Befähigungsnachweises erfüllt, erklärt sich dazu bereit, einzuspringen. Er hatte aber mit seinem eigenen Bauunternehmen ein Konkursverfahren anhängig, welches durch Zwangsausgleich beendet wurde, und er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen Körperverletzung erst im letzten Jahr verurteilt.
Die Frage, ob das Gewerbe vom Sohn weiterhin ausgeübt werden kann oder von diesem ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden muss, welche Anforderungen dieser erfüllen muss etc., stellt sich.
Anwaltsleistungen
Das Fortbetriebsrecht steht dem Sohn aufgrund seines Alters nicht zu, dieser hat daher nach erfolgter Einantwortung und dem damit verbundenen Erlöschen des Fortbetriebrechts der Verlassenschaft einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, damit das Gewerbe weiterbetrieben werden kann. Der „Bekannte“ kommt hiezu gerade recht. Der Konkurs stellt kein größeres Problem dar, da er mit einem Zwangsausgleich beendet wurde. Die Verurteilung ist jedoch grundsätzlich ein Ausschlussgrund, wobei hier eine Nachsicht erteilt werden kann, wenn nach der Eigenart der Straftat und der Persönlichkeit des Täters eine Begehung einer gleichen oder ähnlichen Tat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Checkliste
In einem Erstgespräch wird Ihnen Ihre Rechtsanwältin / Ihr Rechtsanwalt Ihre Handlungsmöglichkeiten darlegen und Sie darüber informieren, welche Schritte von ihr/ihm zu setzen sein werden.
Auf dieses erste Gespräch sollten Sie gründlich vorbereitet sein und der Rechtsanwältin / dem Rechtsanwalt Ihre Wünsche und Ziele darstellen können, damit diese/dieser auf Ihre Vorstellungen so gut wie möglich eingehen und Ihnen einen rechtlich möglichen, Ihren Wünschen entsprechenden Weg darlegen kann.