Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
Salzamtsgasse 3/IV
8010 Graz

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Über das Treuhandbuch

Zur Erklärung: Bei einem Bargeschäft kann man Ware gegen Bezahlung des Kaufpreises sofort entgegennehmen. Bei Liegenschafts­transaktionen geht dies nicht so rasch. Für die Übertragung einer Liegenschaft ist nämlich neben der Übergabe die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Dies ist erst möglich, wenn diverse Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel die Grunderwerbssteuer bezahlt ist oder Erklärungen von Pfandgläubigerinnen/Pfandgläubigern vorliegen.

Vorteile des Treuhandbuches

Die Treuhandschaft wird nach dem Statut der Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer abgewickelt. Diese Abwicklungsform bedeutet für Schäden infolge vorsätzlich unerlaubter Verfügung über den anvertrauten Treuhanderlag einen besonderen Versicherungsschutz für Vertrauensschäden bis zu Euro 8.500.000,-- Deckung für die Treugeberinnen/Treugeber und ist mit keinen Mehrkosten verbunden.

Das Treuhandstatut sieht vor, dass alle vertraglichen Treuhandschaften über Geldbeträge von mindestens € 40.000,-- unverzüglich der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu melden sind. Die Treuhandschaft wird in das sogenannte Anwaltliche Treuhandbuch eingetragen. Sobald die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt die Treuhandschaft  gemeldet hat, erhalten Sie darüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung der Rechtsanwaltskammer. Das Treuhandstatut in der geltenden Fassung ist unter den Downloads auf dieser Seite abrufbar.

 

Verfügung über den Treuhandbetrag

Die Entgegennahme des Treuhandbetrages ist der Treuhänderin / dem Treuhänder nur nach Mitteilung der Übernahme der Treuhandschaft an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer gestattet. Die Verfügung über den Treuhandbetrag – und zwar auch nur über Teile – ist der Treuhänderin / dem Treuhänder erst nach Erhalt der Registrierung der Treuhandschaft durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer gestattet.

Überweisungen vom Treuhandkonto

Bei der Vereinbarung der Treuhandabwicklung mit der Rechtsanwältin / dem Rechtsanwalt (z. B. bei Liegenschaftsveräußerungen) sind die von der Treuhänderin / vom Treuhänder zu veranlassenden Geldbewegungen vorweg zu bestimmen. Grundlage ist ein eigener schriftlicher Auftrag zur Verfügung über das Treuhandkonto (Kontoverfügungsauftrag), der von der Treuhänderin / vom Treuhänder (der Rechtsanwältin / dem Rechtsanwalt) und den Treugeberinnen/Treugebern (z. B. Käuferinnen/Käufer und Verkäuferinnen/Verkäufer) unterfertigt wird. Dieser Auftrag bezieht sich auf das eigens errichtete Treuhandkonto und stellt sicher, dass die vom Treuhandkonto zu veranlassenden Überweisungen nur an die im Kontoverfügungsauftrag der Bank bekannt gegebenen Empfängerinnen/Empfänger (Begünstigte) erfolgen können. Die Treuhänderin / der Treuhänder muss auch das Kreditinstitut, welches das Treuhandkonto führt, schriftlich und unwiderruflich verpflichten, von jeder Buchung auf dem Konto ein Duplikat jedes Kontoauszuges an die Treugeberinnen/Treugeber zu übermitteln. Auch die Erfüllung der Treuhandbedingungen bzw. die Beendigung der Treuhandschaft ist der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer von der Treuhänderin / vom Treuhänder mitzuteilen.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Anwaltlichen Treuhandbuches wird durch Revisionsbeauftragte der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer überwacht. Diese unterliegen wie die Treuhänderin / der Treuhänder der Verschwiegenheitspflicht.