Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Recht von A bis Z

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Im Strafrecht die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung zurückzutreten. Beschuldigte können zB durch Zahlung eines Geldbetrages oder Erbringen von gemeinnützigen Leistungen einer gerichtlichen Verurteilung und somit einer Vorstrafe entgehen. Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Registrierung für die Dauer von zehn Jahren.

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