Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Recht von A bis Z
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Ist eine Aufforderung zum persönlichen Erscheinen vor einer staatlichen Stelle zB Gericht oder Behörde.
Bürger werden als Laienrichter zu Schöffen und zu Geschworenen berufen. Sie werden nach dem Zufallsprinzip aus der Wählerevidenz ausgewählt und in die den Gerichten zur Verfügung stehenden Listen eingetragen. Sie sind wie der Berufsrichter an das Gesetz gebunden, sie müssen objektiv und unparteilich sein und sind an die richterliche Verschwiegenheit gebunden. Laienrichter ist ein Ehrenamt und Staatsbürgerpflicht.
Seit 1.1.2014 gibt es in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht, das über Beschwerden (link) gegen Entscheidungen bestimmter Verwaltungsbehörden entscheidet. Die Landesverwaltungsgerichte ersetzen u.a. die bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und sonstigen Rechtsschutzbehörden.
Das ist das sogenannte C-Blatt einer Grundbuchseinlage, in dem alle die Liegenschaft betreffenden Belastungen der Reihe nach angeführt sind.
Verträge, die auf Gebrauchsüberlassung bzw Nutzung von Konsum- oder Investitionsgütern gegen Geld gerichtet sind. Das wirtschaftliche Risiko (Investitionsrisiko) liegt beim Leasingnehmer.
Faktisches Rechtsverhältnis, das in länger andauerndem, eheähnlichem Zusammenleben zweier Personen in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft besteht.
Abkürzung für lateinisch "legis citate". Gleichbedeutend mit "die zitierte Gesetzesstelle".
Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr, durch die die Echtheit einer Urkunde bestätigt wird. Diese ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Abkommen über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben.
Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung. Besagt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf.
siehe Vermächtnis
Lateinisch für "nach den Regeln der Kunst", also eine fachgerechte Ausführung. Wichtig für den Sorgfaltsmaßstab bei Schadenersatz.
Ist der erfolgreiche Abschluss einer Lehre und findet in der Regel am Ende der Ausbildung statt. Sie enthält eine praktischen und einen theoretischen Teil.
Weigerung des Schuldners, seine Leistung zu erbringen. Der Gläubiger kann bei endgültiger Leistungsverweigerung – ohne Setzung einer Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten.
In der Wirtschaftspraxis übliche Absichtserklärungen von künftigen Vertragspartnern, durch welche die Abschlussbereitschaft bekundet werden soll. Sie begründen idR noch keinen Vertrag, können aber – bei grundlosem Scheitern des Vertragsabschlusses - zu Schadenersatzpflichten führen.