Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Recht von A bis Z
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Für diese einseitige Beendigung eines Dienstverhältnisses ist das Vorliegen eines Entlassungsgrundes notwendig, aber auch der Ausspruch der Entlassung ohne Aufschub. Bei Zuwarten ist der Entlassungsgrund in der Regel verwirkt.