Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Recht von A bis Z

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Bei Zustellung gerichtlicher oder behördlicher Schriftstücke muss vom Zusteller der Vollzug der Zustellung auf dem Zustellnachweis bekundet werden. Bei postalischer Zustellung spricht man von Rückschein, sonst vom Zustellschein.

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