Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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Recht von A bis Z

Rechtswörterbuch – inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne Gewähr

Die rechtsgeschäftliche Garantie (Garantiezusage, unechte Garantie) beschränkt sich meist auf die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungspflichten. Manchmal übernimmt der Veräußerer aber auch inhaltlich über die Gewährleistung hinausgehende Pflichten. Im Gegensatz zu dieser Garantiezusage bedeutet die echte Garantie (Garantievertrag), dass sich ein Dritter (meist der Hersteller) verpflichtet, für die Mangelfreiheit einer Sache einzustehen. Art, Inhalt und Dauer dieser Garantie richten sich nach der Vereinbarung.

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